Die ungarische Werbesteuer und die polnische Einzelhandelssteuer verstoßen nicht gegen EU-Beihilferecht, teilte das in Luxemburg ansässige Gericht der Europäischen Union am Dienstag mit. Beide Abgaben wurden von der Europäischen Kommission als Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt.


2014 verabschiedete Ungarn das Werbesteuergesetz, wonach Unternehmen verpflichtet waren, eine Steuer in Abhängigkeit von ihren Werbeeinnahmen zu zahlen. Dem internationalen Trend folgend hat auch Polen eine der ungarischen Werbesteuer ähnliche Steuer für Unternehmen eingeführt, die nicht auf den Gewinn, sondern auf den Umsatz berechnet wird und eine progressive Struktur hat. Beide Abgaben wurden von der Europäischen Kommission als Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt.

In seinem Urteil vom Dienstag bestätigte das EU-Gericht das bisherige Gerichtsurteil und erklärte die Entscheidungen der EU-Kommission für nichtig, weil es keine Anhaltspunkte dafür fand, dass die polnischen und ungarischen Maßnahmen diskriminierend ausgestaltet waren. Folglich wurden die Rechtsmittel gegen die vom Brüsseler Panel angefochtenen Urteile vom EU-Gericht vollständig zurückgewiesen.

MTI