Die Europäische Kommission hat Ungarn am Donnerstag wegen der ihrer Meinung nach rechtswidrigen Beschränkung des Zugangs zum Asylverfahren vor den Gerichtshof der Europäischen Union geladen, um festzustellen, ob die ungarischen Regelungen gegen die EU-Richtlinie zu Asylverfahren verstoßen.

In ihrer Ankündigung machte die Europäische Kommission darauf aufmerksam, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß dem einschlägigen Artikel der Asylverfahrensrichtlinie dafür sorgen müssen, dass sich Bürger von Nicht-EU-Staaten auf ihrem Hoheitsgebiet oder an ihren Grenzen aufhalten und Menschen ohne gültige Ausweisdokumente können ihr Recht auf Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich ausüben.

Sie wurden daran erinnert, dass nach den Bestimmungen des ungarischen Rechts Bürger von Nicht-EU-Staaten, um internationalen Schutz in Ungarn beantragen zu können, zunächst eine Absichtserklärung bei einer ungarischen Botschaft außerhalb des Hoheitsgebiets der Europäischen Union abgeben müssen , in dem sie erklären, einen Asylantrag stellen zu wollen, und müssen sich dafür auch eine spezielle Einreiseerlaubnis erteilen lassen.

Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass diese Regel eine rechtswidrige Beschränkung des Zugangs zum Asylverfahren darstellt, die im Widerspruch zur EU-Richtlinie zu Asylverfahren steht, die im Zusammenhang mit der Charta der Grundrechte ausgelegt wird, da sie diejenigen ausschließt, die sich im Hoheitsgebiet Ungarns aufhalten oder an seinen Grenzen daran hindert, internationalen Schutz zu beantragen.

Die Behandlung der Coronavirus-Epidemie, die erklärtes Ziel des ungarischen Rechts ist, kann aus Sicht des EU-Ausschusses eine solche Regelung nicht rechtfertigen. Daher beschloss das Gremium, Ungarn vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

MTI

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