Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen des kürzlich verabschiedeten Gesetzes eingeleitet, das den Zugang zu Inhalten für Personen unter 18 Jahren verbietet oder einschränkt, die eine „Abweichung von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden Eigenidentität, Geschlechtsumwandlung“ fördern oder darstellen oder Homosexualität". sowie aufgrund des obligatorischen Haftungsausschlusses in einem LGBT-bezogenen Kinderbuch.
Nach Informationen der Europäischen Kommission vom Donnerstag, dem 23. Juni, hat Ungarn „ein Gesetz veröffentlicht, das zahlreiche restriktive und diskriminierende Maßnahmen vorschreibt“.
Sie erinnerten daran: Das neue Gesetz verbietet oder beschränkt den Zugang zu Inhalten, die „Unterschiede von der Selbstidentität entsprechend dem Geburtsgeschlecht, der Geschlechtsumwandlung oder der Homosexualität“ für Personen unter 18 Jahren fördern oder zeigen.
Zur Begründung der Entscheidung zur Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens führte der EU-Ausschuss vor allem aus: Der Jugendschutz ist ein berechtigtes öffentliches Interesse, das auch die Europäische Union anerkennt und durchsetzen will. In diesem Fall habe Ungarn jedoch nicht begründet, warum die Anzeige von LGBT-Inhalten dem Wohl der Kinder schade oder nicht dem Kindeswohl entspreche, schrieben sie.
Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Ungarn zu richten, da sie der Ansicht ist, dass das Gesetz gegen viele EU-Vorschriften verstößt. Seiner Meinung nach hat Ungarn die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste in Bezug auf audiovisuelle Inhaltsstandards und grenzüberschreitende audiovisuelle Mediendienste verletzt, da es ungerechtfertigte Beschränkungen einführt, die eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung darstellen und unverhältnismäßig sind.
Einige umstrittene Bestimmungen verstoßen auch gegen die E-Commerce-Richtlinie, nämlich das Herkunftslandprinzip, da das Gesetz die Bereitstellung von Diensten zur Anzeige von Inhalten für Minderjährige verbietet, die andere sexuelle Orientierungen darstellen, auch wenn dieser Dienst aus einem anderen Mitgliedstaat stammt .
Außerdem hat Ungarn die Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft nicht gerechtfertigt und trotz der in der Richtlinie über die Transparenz des Binnenmarkts festgelegten Verpflichtung einige der strittigen Bestimmungen der Europäischen Kommission nicht im Voraus mitgeteilt.
Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass Ungarn gegen die Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit und des freien Warenverkehrs verstoßen hat, da es nicht nachgewiesen hat, dass die Beschränkungen ausreichend gerechtfertigt, nicht diskriminierend und verhältnismäßig waren. Einige der angegriffenen Bestimmungen verletzen das in der Datenschutz-Grundverordnung und dem entsprechenden Artikel der Grundrechtecharta verankerte Recht auf Datenschutz. Schließlich ist der Ausschuss der Ansicht, dass die ungarischen Bestimmungen in den vom EU-Recht abgedeckten Bereichen gegen die Menschenwürde, die Meinungs- und Informationsfreiheit, das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Nichtdiskriminierung verstoßen, da diese Rechte im EU-Recht verankert sind Aufzeichnungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
In Bezug auf den anderen Fall erinnerte die Europäische Kommission daran, dass die ungarische Verbraucherschutzbehörde am 19. Januar den Herausgeber eines Kinderbuchs mit LGBT-Personen verpflichtete, in Form eines Haftungsausschlusses anzugeben, dass das Buch „ein Verhalten darstellt, das von traditionellen Geschlechterrollen abweicht“.
Die EU-Kommission stellte fest, dass eine solche Verpflichtung eine Einschränkung des in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf freie Meinungsäußerung und Nichtdiskriminierung darstellt und gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstößt.
Die Europäische Kommission hat daher beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Ungarn zu richten, da sie der Ansicht ist, dass Ungarn durch die Forderung nach Informationen über Abweichungen von "traditionellen Geschlechterrollen" die Meinungsfreiheit von Autoren und Buchverlegern einschränkt und eine ungerechtfertigte Diskriminierung durchführt auf der Grundlage der sexuellen Orientierung. Ungarn hat weder die Einschränkung dieser Grundrechte noch warum die Darstellung von LGBT-Inhalten dem Wohl von Kindern schaden würde oder warum sie nicht dem Kindeswohl entspricht, gerechtfertigt.
Ungarn hat zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Europäischen Kommission zu reagieren. Geschieht dies nicht, kann die Brüsseler Stelle beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln oder den Fall als letzten Schritt an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen.
MTI
Foto: NLC.hu / Márton Neményi