Im Juli wurden auf der Grundlage des Erlasses des Chefarztes und angesichts der Verbreitung der Sa-Delta-Variante diejenigen, die in das Hoheitsgebiet der Slowakei einreisten, in Geimpfte und Quarantänepflichtige eingeteilt. Das Verfassungsgericht hat dieses Dekret jedoch am 16. Juli auf Antrag der Oppositionspolitiker außer Kraft gesetzt, so dass seine ältere Fassung in Kraft getreten ist. Sie zählte auf die Reisesemaphore und teilte die Länder, aus denen die Reisenden anreisten, in sichere und riskante Länder ein.

Das Verfassungsgericht beanstandete, dass der Erlass als geimpft gilt, wer nur die erste Dosis des Impfstoffs gegen das Coronavirus erhalten hat. Am 19. Juli reagierte Ján Mikas mit einem neuen Urteil auf den Einspruch des Verfassungsgerichtshofs. Für die mit der ersten Impfdosis Geimpften, die zwischenzeitlich ins Ausland gereist waren, wurde geregelt, dass bei einer Impfung bis zum 9. Juli mit negativem Testergebnis die Quarantänepflicht am ersten Tag des 1 ihre Rückkehr ...

...Für Pendler soll noch diese Woche die neue Verordnung des Amtes für Gesundheit herauskommen, die berücksichtigt, dass sie auch beim Grenzübertritt einen antigenbasierten Test machen lassen können...

... Wer nicht geimpft ist, muss sich bei jeder Rückkehr im eHranica-System registrieren. Nach der Heimkehr tritt die Quarantänepflicht in Kraft, die auch bei Symptomfreiheit mit dem 14. Tag endet. Die Quarantänepflicht gilt auch für im gemeinsamen Haushalt lebende Personen, die nicht geimpft sind oder sonst keine Befreiung von der Quarantänepflicht genießen. Mit einem negativen RT-PCR-Test am 5. Tag kann die Quarantäne schnellstmöglich beendet werden, die Kosten des Tests werden vom Staat erstattet. Sie werden aufgrund ihrer Registrierung im eHranica-System automatisch zum Test eingeladen. Eine Ausnahme gilt bei den Ungeimpften, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können und über ein ärztliches Attest verfügen, sowie diejenigen, die ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen können, das nicht älter als 72 Stunden ist.

Bis zum 1. September müssen Pendler und alle, die im Grenzgebiet des Nachbarlandes im Umkreis von 100 Kilometern um die Grenze einen ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt haben, beim Grenzübertritt ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 7 Tage ist.

Pendler müssen sich bis zum 1. September nur einmalig im eHranica-System registrieren und genießen eine Ausnahme von der Quarantänepflicht, wenn sie eine Arbeitgeberbescheinigung und ein negatives Testergebnis haben, das nicht älter als 7 Tage ist. Die neue Verordnung soll auch den Einsatz antigenbasierter Tests berücksichtigen, allerdings ist fraglich, wie lange diese gültig sein werden.

Kinder unter 12 Jahren müssen sich nicht anmelden, für die 12-18-Jährigen gilt die Erstanmeldung bis 9. August. Kinder unter 12 Jahren müssen nicht getestet werden, für sie endet die Quarantänepflicht, wenn ungeimpfte Personen mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Ab dem 9. August wird jedoch entscheidend sein, ob das Kind älter als 12 Jahre geimpft ist.

Quelle: aelvidek.ma. Den vollständigen Artikel können Sie hier lesen.

(Kopfbild: KISZó)