Mit der heutigen Entscheidung hat das Verfassungsgericht die legale Grenzschließung bestätigt, das heißt, im Fall unseres Landes, das den Brüsseler einwanderungsfreundlichen Ideen gezeigt wurde, hat die bekleidete Körperschaft mit ihrer veröffentlichten Entscheidung aufgehört. - kann auf dem Pestisrácok- Portal gelesen werden.
Der Justizminister wandte sich im Auftrag der Regierung an den Verfassungsgerichtshof und ersuchte das Gremium um Auslegung der einschlägigen Passagen des Grundgesetzes. In seiner heute veröffentlichten Entscheidung stellt das Gericht fest, dass Ungarn neben unvollständigen EU-Vorschriften und entsprechend der bisherigen Praxis im Einklang mit dem Schutz der nationalen Souveränität „berechtigt ist, nicht ausschließliche EU-Befugnisse auszuüben“.
Auf der Grundlage der Auslegung der Europaklausel des Grundgesetzes stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass bei unvollständiger Durchsetzung der gemeinsamen Befugnisse mit der Union Ungarn gemäß der Vermutung berechtigt ist, die gegebenen, nicht ausschließlichen EU-Befugnisse auszuüben Souveränität vorbehalten, bis die Organe der Europäischen Union die zur wirksamen Durchsetzung gemeinsamer Befugnisse erforderlichen Maßnahmen treffen. - kann auf der Website des Verfassungsgerichts nachgelesen werden.
Das Verfassungsgericht stellte außerdem fest, dass der ungarische Staat den Schutz dieses Rechts im Rahmen des Gesetzes sicherstellen muss, wenn die unvollständige Durchsetzung gemeinsamer Befugnisse zu Konsequenzen führt, die eine Verletzung des Rechts auf Selbstidentität von Personen mit Wohnsitz in Ungarn zur Folge haben seine Verpflichtung, Institutionen zu schützen. - setzt die Ankündigung fort, mit der der Vorstand die Maßnahmen der Regierung bezüglich der gesetzlichen Grenzschließung bestätigt.
Das Verfassungsgericht stellte schließlich fest, dass der Schutz des unveräußerlichen Rechts Ungarns, über seine territoriale Einheit, Bevölkerung, Staatsform und Staatsorganisation zu verfügen, Teil der verfassungsmäßigen Identität ist. – schließt das Verfassungsgericht.
Foto: Gyula Péter Horváth/PestiSrácok.hu
Quelle: alktomanybirosag.hu