Die Kúria hob die Festnahme von György Budaházy auf und ordnete seine strafrechtliche Überwachung an. Er stellte fest, dass er das Grundstück, in dem er wohnt, nicht verlassen darf, und ordnete die Verwendung eines technischen Geräts an, um seine Bewegungen zu verfolgen, teilte das Oberste Justizforum am Freitag mit.

Die auf der Website der Kúria veröffentlichte Ankündigung erwähnt nur mit Monogramm die Anordnung, die in dem laufenden Verfahren gegen B. Gy. und seine Komplizen wegen des Verbrechens des Terrorismus und anderer Verbrechen erlassen wurde.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Gerichtshof aus: Das Capital Tribunal hat zu Recht festgestellt, dass die durch eine nicht rechtskräftige Verurteilung verhängte 17-jährige Haftstrafe die Gefahr der Flucht und des Untertauchens mit sich bringt, und die Tatsache, dass der Angeklagte als Verdächtiger vernommen wurde eine neue Straftat, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist, erhöht das Rückfallrisiko.

Gleichzeitig habe sich der Angeklagte während des Verfahrens tadellos verhalten - so hieß es weiter -, er sei der Vorladung nachgekommen und habe sich auch dann zur Verfügung gehalten, wenn er nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von ähnlicher Dauer verurteilt worden sei. Das Rückfallrisiko wird nach Ansicht des Gerichts dadurch verringert, dass die erneute Vernehmung von György Budaházy so erfolgte, dass zwischen den dem laufenden Verfahren zugrunde liegenden Taten und dem neuen Tatverdacht zehn und drei weitere Jahre vergangen waren Jahre waren vergangen, bis der Angeklagte in dem neuen Fall verdächtigt wurde.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass bei der periodischen Überprüfung der Rechtfertigung der Festnahme immer genau zu prüfen ist, ob die zu erreichenden Ziele mit einer milderen, die persönliche Freiheit einschränkenden Zwangsmaßnahme erreicht werden können. Dies ist insbesondere relevant, wenn sich das Strafverfahren erheblich verlängert. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Angeklagte während des langwierigen Verfahrens nicht der schwersten, ihm die persönliche Freiheit entziehenden Zwangsmaßnahme ausgesetzt ist.

Der Zweck von Zwangsmaßnahmen besteht immer darin, einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten: dass der Angeklagte während des Verfahrens nicht wegläuft oder sich versteckt oder dass er während des Verfahrens keine andere Straftat begeht, wies der Gerichtshof darauf hin. Sie fügten hinzu: Bei extremer Verfahrensverschleppung das Gebot der mildesten Zwangsmaßnahme bei geringster Freiheitseinschränkung zur Durchsetzung des zu erreichenden Verfahrensziels. Um diese Gefahren auszuschalten, sei der Einsatz strafrechtlicher Überwachung in diesem Fall angemessen, schlussfolgerten sie.

MTI

Foto: MTI/Noémi Bruzák