Wer, wann, wofür, wie viel sollten Sie einschreiten? Was wird viel billiger?
Der Krieg und die verfehlte Sanktionspolitik führten in ganz Europa zu einer beispiellosen Inflation. Ziel der Regierung ist es, Familien, Rentner, Arbeitsplätze und Vollbeschäftigung auch in einer von Sanktionen betroffenen Wirtschaftslage zu schützen, eine Rezession zu verhindern und die Inflation bis Jahresende auf einstellige Werte zu senken. Dazu habe die Regierung die Einführung von Zwangsförderungen nach internationalem Vorbild beschlossen, teilte das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung (GFM) MTI am Freitag mit.
Laut der Ankündigung haben die GFM und das Landwirtschaftsministerium die erforderlichen sozialen Konsultationen durchgeführt, konstruktive Fachgespräche mit den größten Handelsketten und Verbänden geführt und die eingegangenen Vorschläge bei der Ausarbeitung der detaillierten Regeln berücksichtigt.
Infolgedessen ordnet die Regierung die obligatorischen Beförderungen wie folgt an:
Der Aktionszeitraum ist der Zeitraum von 0:00 Uhr am Donnerstag der Woche bis 24:00 Uhr am Mittwoch der darauffolgenden Woche oder ein vom Händler frei gewählter Zeitraum von 168 aufeinanderfolgenden Stunden.Händler sind verpflichtet, zwischen dem 1. Juni 2023 und dem 30. September 2023 obligatorische Werbeaktionen einzuführen.
Als Gewerbetreibender gilt derjenige, der die im Einheitlichen Branchensystem der Tätigkeiten mit der Bezeichnung „4711 - Diverse Einzelhandelsgeschäfte mit Lebensmitteln“ bezeichnete Tätigkeit als Haupttätigkeit ausübt und dessen Nettoumsatz im Jahr 2021 1 Milliarde HUF überstieg. Neben gewerblichen Tätigkeiten in Geschäften oder Einkaufszentren umfasst der Erlass auch den Versandhandel.
Laut der Ankündigung wurden 20 Produktkategorien definiert, die Gegenstand von Maßnahmen sind, darunter die folgenden:
Geflügelfleisch; Schweinefleisch, Rindfleisch, andere Fleischsorten; Milch, Sahne und Ersatzstoffe; Käse; brot; Gebäck; trockene Teigwaren, Reis, anderes Getreide; frisches Obst; frisches Gemüse; Fertiggerichte, Gewürze, Würzmittel.
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, während des Aktionszeitraums für mindestens ein Produkt pro Produktkategorie einen Preis zu setzen, der mindestens zehn Prozent unter dem niedrigsten von ihm in den letzten 30 Tagen angewandten Brutto-Einzelhandelspreis liegt.
Bei der Bestimmung des niedrigsten Brutto-Einzelhandelspreises muss der reduzierte Brutto-Einzelhandelspreis des Produkts, der aufgrund des Ablaufs der Qualitätserhaltungs- oder Haltbarkeitsdauer des Produkts in den letzten 72 Stunden angewendet wurde, nicht berücksichtigt werden.
Während der Anwendung der Preisminderung dürfen keine weiteren Kosten oder Gebühren erhoben werden.
Der Händler ist verpflichtet, die Informationen über die Preissenkung an einer gut sichtbaren Stelle im Geschäft anzubringen und im Zusammenhang mit seinen Werbemaßnahmen auf seiner Online-Oberfläche anzuzeigen.
Der Händler ist verpflichtet, während des Aktionszeitraums eine angemessene Menge des von der Aktionspflicht betroffenen Produkts zu verkaufen, um eine kontinuierliche Kundenbetreuung zu gewährleisten.
Die Kontrolle der Verbraucherschutzbehörde wird kontinuierlich sein, je nach Einzelfall kann ein Verstoß gegen die Vorschriften zu einer Geldstrafe zwischen 500.000 und 3.000.000 HUF führen.
Die detaillierten Regeln für die obligatorische Aktion werden in Kürze im Magyar Közlöny veröffentlicht. Die Inflation herunterzubrechen und auf einstellige Werte zu reduzieren, ist ein gemeinsames Ziel, bei dem sich alle Akteure in eigener Verantwortung fühlen. Die Regierung erwartet von der Entscheidung, dass eine Überpreisung durch Preissenkungen und eine Stärkung der Wettbewerbssituation gestoppt werden kann, so dass die Zwangsförderungen bereits in naher Zukunft zum Abbau der Inflation beitragen können. Dank der Maßnahme wird den Kunden jede Woche ein vergünstigter Einkaufskorb mit 20 Produkten im jeweiligen Geschäft zur Verfügung stehen, die sie billiger als zuvor kaufen können, heißt es in der Ankündigung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung.
(MTI)
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