Wahlkampf ist auch während der Wahlperiode erlaubt, mit Ausnahme des 150-Meter-Bereichs um die Wahllokale.
Es gibt kein allgemeines Wahlkampfstillschweigen, aber das Wahlgesetz schreibt vor, dass auf öffentlichen Flächen im Umkreis von 150 Metern um den Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet, keine Wahlkampfaktivitäten durchgeführt werden dürfen.
Am Wahltag kann keine Wahlkundgebung durchgeführt werden.
Darüber hinaus dürfen Mitglieder der Wahlgremien gemäß den Richtlinien der Nationalen Wahlkommission von 2014 in den Wahllokalen keine Symbole auf ihrer Kleidung tragen, die für einen Kandidaten oder eine nominierende Organisation werben.
MTI
Ausgewähltes Bild: MH/Renata Icsu