Die Meinungsfreiheit als jahrhundertealtes Verfassungsrecht, eine klassische politische Freiheit der ersten Generation, ist in wichtigen Dokumenten wie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 19 Absatz 2) und der Europäischen Konvention enthalten Menschenrechte (EMRK, Artikel 10 Artikel 1 Absatz 1) sowie in den meisten nationalen Verfassungen, einschließlich des Grundgesetzes Ungarns (Verfassung), dessen Artikel IX (1)-(2) besagt, dass jeder das Recht auf freie Meinungsäußerung hat, Ungarn anerkennt und schützt die Freiheit und Vielfalt der Presse und gewährleistet die Bedingungen für freie Information, die für die Entwicklung einer demokratischen öffentlichen Meinung notwendig sind.
Normative Grundlagen der Meinungsfreiheit und Beschränkungen
Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), der die Grundwerte der EU enthält, regelt zwar ausdrücklich nicht die Meinungsfreiheit, wohl aber die Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaates und deren Immanenz Kriterium ist das Bestehen der Freiheit der Meinungsäußerung, das heißt, wenn auch auf so indirekte Weise, aber – selbst die Gründungsverträge der EU enthalten sie.
In Artikel 11 Absatz 1 EUSZ heißt es, dass die Institutionen geeignete Mittel einsetzen müssen, um sicherzustellen, dass Bürger und Interessenvertretungsorganisationen ihre Meinung zu allen Aktivitäten der Union äußern und öffentlich diskutieren können.
Die Meinungsfreiheit, zu der auch die Meinungs- und Pressefreiheit gehört, ist ein Grundrecht erster Generation, das sich nach der Auslegung des Verfassungsgerichts vor allen anderen Rechten ausschließlich dem Leben und der Menschenwürde als unveräußerlichen Menschenrechten beugen muss Bei einer Beschränkung ist zwingend eine strenge Notwendigkeits-Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.
Die Notwendigkeitsverhältnismäßigkeitsprüfung ist auch in Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes enthalten, wenn dieser feststellt, dass ein Grundrecht zur Durchsetzung eines anderen Grundrechts oder zum Schutz eines Verfassungswertes im unbedingt erforderlichen Umfang erforderlich ist Das Verhältnis zwischen dem zu erreichenden Ziel und der Wesentlichkeit des Grundrechts kann durch Achtung seines Inhalts eingeschränkt werden.
Nach der Auslegung des Verfassungsgerichtshofs ist die Meinungsfreiheit die Grundlage der individuellen Selbstdarstellung und insofern untrennbar mit der Menschenwürde verbunden. Nach Artikel 11 Absatz 1 EMRK umfasst die Freiheit der Meinungsäußerung die Freiheit, sich eine Meinung zu bilden, die Freiheit, Informationen und Ideen zu erfahren und weiterzugeben, und nach Artikel 30/1992. (V. 26.) Basierend auf AB-Entscheidung, das Versammlungsrecht, das Recht auf Vereinigung, das Recht auf Zugang zu Daten von öffentlichem Interesse, die Gewissens- und Religionsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit.
3048/2022 des Verfassungsgerichts. (II. 4.) Nach der Entscheidung des AB hat das Robengremium bereits mehrfach im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit dargelegt, dass dieses Grundrecht die Formulierung und das Teilen einer Idee mit anderen schütze, unabhängig von der Form der Äußerung. Demnach fällt nicht nur das Sprechen im gewöhnlichen Sinne in den Geltungsbereich des Verfassungsschutzes, sondern auch jedes Verhalten (Gebrauch von Symbolen, Bewegungen etc.), das einen Informationsgehalt hat. 14/2019. (IV. 17.) In der Begründung der AB-Entscheidung heißt es: „Artikel IX des Grundgesetzes Artikel (1) schützt die Kommunikation, die Übermittlung einer typischerweise politischen Meinung an andere, unabhängig von der Form der Äußerung.“
Desinformation und Meinungsfreiheit
Der 25. Juni 1992, Thorgeirson v. Island Nr. 13778/88. Das Urteil (und die Praxis des EGMR im Allgemeinen) hatte erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Rechts auf Meinungsäußerung in Ungarn. Einer der wichtigen Meilensteine hierfür ist die 36/1994. (VI. 24.) AB-Entscheidung, die wie das Straßburger Urteil erklärte, dass öffentliche Angelegenheiten frei diskutiert werden können (angesichts ihres hohen verfassungsrechtlichen Werts und der Rolle der Presse als öffentliche Überwachungsbehörde).
An dieser Stelle sei noch einmal auf die ungarische Praxis, 7/2014, hingewiesen. (III. 7.) Nach der Begründung der AB-Entscheidung stelle die Einzelmeinung einen eigenständigen Wert dar, und nach dem vom Verfassungsgerichtshof formulierten Grundsatz des inhaltsneutralen Schutzes sei die Meinung unabhängig von ihrem Wert ein zu schützender Wert Wert und Wahrheit, und die Freiheit der Meinungsäußerung hat nur äußere Grenzen. Dies bedeutet, dass die Möglichkeit und Tatsache der Meinungsäußerung geschützt ist, unabhängig von ihrem Inhalt.
Neben den genannten unveräußerlichen Grundrechten auf Leben und Würde des Menschen können auch zivil- und strafrechtliche Hindernisse für die Meinungsfreiheit bestehen. Der Hinweis auf Desinformation erfolgt jedoch in der Regel nicht, weil jemand das Recht auf Privatsphäre, die Menschenwürde einer anderen Person verletzt oder gar ein ehrverletzendes Verbrechen begangen hat (Verleumdung, üble Nachrede, üble Nachrede), sondern weil manche Personen/Organisationen die Kommunikation als – oft politisch – einordnend erachten es mit der Begründung - „entspricht nicht der Realität“ oder hat einen für sie ungünstigen politischen Wert. Der Kern der Meinungsfreiheit besteht jedoch darin, dass die Inhaltsneutralität, also die freie Meinung an sich, der zu schützende Wert ist. Der politische Wille kann ein Grundrecht der ersten Generation nicht außer Kraft setzen – zumindest nicht in einem demokratischen Rechtsstaat (oder in einer selbsternannten demokratischen Organisation wie der EU).
Nach der Bekanntmachung des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Juli 2018 kann das geäußerte Werturteil in Bezug auf öffentliche Angelegenheiten und Personen, die öffentliche Gewalt ausüben, und öffentliche Politiker in der Regel nicht die Grundlage für eine gerichtliche Amtsenthebung sein, in manchen Fällen jedoch schon haben auch Anspruch auf Privatsphäre.
Die grenzenlose Bandbreite der Menschenwürde kann auf zwei Arten verletzt werden. Einerseits, wenn die Menschlichkeit des Betroffenen in Frage gestellt wird, und andererseits, wenn der Sprecher eigennützig die Eigenschaften angreift, die das Wesen von Persönlichkeit und Identität ausmachen. Dieser Rechtsverstoß schafft eine objektive Grundlage, auf die sich die Gerichte auch bei der strafrechtlichen Beurteilung einer Verleumdung stützen können.
Die einzige strafrechtlich relevante Desinformation kann die Verbreitung von Horrornachrichten sein, allerdings hat diese streng definierte, konjunktive Bedingungen – die Erfassung dieses Sachverhalts war im Jahr 2020 notwendig, weil die Linken Unwahrheiten verbreiteten, die den Schutz vor der Coronavirus-Epidemie behinderten und damit andere in Frage stellten Menschenleben in Gefahr.
Gemäß § 337 Absatz (1) des Gesetzes C von 2012 über das Strafgesetzbuch ist jeder, der am Ort einer öffentlichen Gefahr in Anwesenheit einer großen Personengruppe eine unwahre Tatsache oder Tatsache im Zusammenhang mit verfälscht oder verfälscht Die öffentliche Gefahr in einer für einen größeren Personenkreis geeigneten Art und Weise am Ort einer öffentlichen Gefahr zu stören oder Unruhe zu verursachen, wird wegen einer Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.
In der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates, des Rates, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 10. Juni 2020 mit dem Titel „Umgang mit Desinformation im Zusammenhang mit Covid19“ wird erklärt, dass das Coronavirus nicht als Mittel zur Bekämpfung von Desinformation eingesetzt werden darf Vorwand für die Einschränkung der Meinungsfreiheit und ungerechtfertigte Einschränkungen des Zugangs zu Informationen und der Transparenz. Mit einer einfachen Analogie könnte dies auch in anderen Fällen zutreffen, d. h. wenn Brüssel nicht aus politischen Gründen zwischen bestimmten Organisationen, Parteien (bzw. Ländern und ihren demokratisch gewählten Regierungen) differenziert, dann auch in diesem Fall Es würde funktionieren, nationale, rechte Stimmen und Meinungen mit Verweis auf Desinformation zum Schweigen zu bringen.
Quelle: Basic Law Blog
Titelbild: Pixabay