Das Gericht erklärte den Antrag der Oppositionsvertreter für unzulässig und wies ihn ab.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Präsident des Parlaments zu Recht die Oppositionsvertreter bestraft, die gegen die Hausordnung verstoßen haben, teilte die Pressestelle des Parlaments MTI mit.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte die Petition der Oppositionsvertreter für unzulässig und lehnte sie ab. Gegen sie wurde im April 2017 vom Sprecher des Repräsentantenhauses eine Geldstrafe verhängt, weil ihr Verhalten gegen die Regeln des Repräsentantenhauses verstoßen hatte.

In der Ankündigung wird daran erinnert: Am Tag der Parlamentssitzung am 10. April 2017 kürzte László Kövér das Honorar der Antragsteller aufgrund ihres Verhaltens während der Rede eines anderen Abgeordneten.

Zehn Oppositionsvertreter präsentierten A/4-große Tafeln, mit denen sie einerseits eine Botschaft an den Präsidenten der Republik überbrachten und andererseits die Aufmerksamkeit der Medien auf sich ziehen wollten, und zwar auf diese Weise wollte gegen den Vorschlag zur Änderung des Nationalen Hochschulgesetzes protestieren.

László Kövér verurteilte István Tukacs, László Teleki, László Szakács, Sándor Szabó und István Józsa zu einer Geldstrafe von 50.000 HUF und Ildikó Bangóné Borbély, Anita Heringes, Lajos Korózs, Zoltán Gőgös und Imre Horváth zu einer Geldstrafe von 100.000 HUF.

Die Abgeordneten legten Berufung gegen die Entscheidung ein, aber der Immunitätsausschuss gab dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen des Sprechers nicht statt, und das Parlament behielt in seiner Entscheidung vom 30. Mai 2017 die Entscheidung des Sprechers bei.

Die Oppositionsvertreter legten daraufhin Berufung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein und machten geltend, dass die gegen sie verhängten Sanktionen ihr in Artikel 10 der Konvention garantiertes Recht auf freie Meinungsäußerung verletzten, und beklagten, dass ihnen kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehe.

Zur Begründung seiner nun endgültigen Entscheidung stellte das Gericht fest, dass das Gesetz über die Nationalversammlung von 2012 einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Sprechers vor dem Immunitätsausschuss vorsehe, den die Kläger in Anspruch genommen hätten, und dass die verfügbaren Verfahrensgarantien angemessen seien, wie das Gericht feststellte in Ikotity und zuvor in seinem Urteil im Fall seiner Kollegen festgestellt.

Zur Begründung der verhängten Sanktionen stellte das Gericht fest, dass die Verwendung visueller Geräte in Artikel 38/A des Parlamentsgesetzes geregelt sei. , das vorsah, dass solche Geräte während der Parlamentssitzungen nicht verwendet werden dürfen, es sei denn, der Ausschuss des Repräsentantenhauses hat hierfür eine Genehmigung erteilt.

Im vorliegenden Fall haben die Kläger jedoch keine Erlaubnis hierzu vorgelegt.

Nach Ansicht des Gerichts lässt sich aus den Umständen des Falles und dem Vorbringen der Beschwerdeführer erkennen, dass sich die Abgeordneten bewusst für die Durchführung einer visuellen Demonstration ohne Genehmigung entschieden haben und damit gegen ihre Pflicht zur Einhaltung der internen Regeln des Parlaments verstoßen haben.

Nach Ansicht des Gerichts wurde von den Beschwerdeführern erwartet, dass sie sich der rechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens bewusst waren, einschließlich der Gefahr, mit Sanktionen belegt zu werden.

Das Gericht entschied, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass der Sprecher des Repräsentantenhauses durch die Sanktionierung seine Befugnisse in einer Weise ausgeübt habe, die das Recht der Abgeordneten, ihre Meinung zu äußern, verletzt habe.

Vor diesem Hintergrund erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner jetzt veröffentlichten endgültigen Entscheidung die Anträge für unzulässig, heißt es in der Mitteilung abschließend.

MTI

Titelbild: Illustration / MTI/Zoltán Máthé