Es ist unwahrscheinlich, dass Menschen, die sich mit Flüchtlingsstatus in Europa aufhalten, dieses komfortable, gut angepasste und vertraute Leben in Westeuropa ohne weiteres aufgeben wollen.
Die Existenz und Religion der Ureinwohner wurde zweitrangig
Die Willkommenskultur und die damit einhergehende gescheiterte europäische Einwanderungspolitik haben den europäischen Kontinent und die westeuropäischen Länder mit liberalem System in eine beispiellose Krise gestürzt. Die Spannungen, die vor allem, aber nicht ausschließlich, aus kulturellen und religiösen Unterschieden resultieren, haben Europa in wirtschaftlicher, sozialer und sicherheitspolitischer Hinsicht äußerst tiefe Wunden zugefügt.
Während die Stabilität Europas bedroht war, befanden sich die meisten Flüchtlinge aus dem Nahen Osten und Afrika aufgrund der äußerst günstigen Sozialleistungen der liberalen Wohlfahrtsstaaten in einer komfortablen Situation, die oft günstiger war als die einheimische europäische Bevölkerung.
All dies war gepaart mit einer religiös begründeten, aufopferungsvollen Haltung der liberalen Entscheidungsträger, die die jüdisch-christlichen Kirchen, die Europa historisch definiert haben, quasi als „Religion zweiter Ordnung“ gegenüber dem Islam betrachten wollten. Man denke nur an die antichristlichen Kundgebungen in ganz Westeuropa (z. B. Kirchenschändungen) oder an die in der vergangenen Zeit gegen die jüdische Gemeinde verübten Gewalttaten.
Alles in allem ist es daher unwahrscheinlich, dass sich in Europa aufhaltende Personen mit Flüchtlingsstatus ohne Weiteres auf dieses komfortable, angepasste und vertraute westeuropäische Leben verzichten wollen, um in ihr Herkunftsland zurückzukehren.
Dass europäische Länder nach dem Sturz des Assad-Regimes nach und nach ankündigen, keine Asylanträge aus Syrien mehr anzunehmen, ist juristisch nicht überraschend, lässt sich aber vor allem auf politische Gründe zurückführen. Gemäß Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 müssen Staaten Flüchtlinge vorübergehend aufnehmen, und zwar sobald die Umstände, aufgrund derer die betreffende Person/Personengruppe als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr vorliegen (z. B. wenn in ihrem Land keine Sicherheit gegeben ist). (oder sie nutzen ihre Staatsbürgerschaft freiwillig erneut, um den Schutz ihres Landes in Anspruch zu nehmen) gleichzeitig mit dem Recht auf Flüchtlingsstatus - genauer gesagt dem Genfer Recht auch die Anwendbarkeit des Übereinkommens erlischt.
Fraglich ist auch, welche konkreten Schritte die europäischen Länder unternehmen können, um die geplanten Hunderttausende Menschen in ihre Heimat abzuschieben.
Denn es handelt sich um eine äußerst komplizierte Situation, die nicht nur mit politischen, sondern auch mit rechtlichen, humanitären und vor allem praktischen Hindernissen belastet ist.
Was Letzteres betrifft, genügt der Gedanke, dass seit Beginn der Migrationskrise 2015 Massen von Menschen ohne Ausweispapiere oder andere authentische Ausweisdokumente nach Europa gekommen sind. Darüber hinaus kommt es auch vor, dass notwendige Dokumente im Nachhinein gezielt vernichtet werden und die Zusammenarbeit der Herkunftsländer nicht selbstverständlich ist. Und all dies allein macht ansonsten langwierige Verfahren unmöglich oder erschwert. Und dann haben wir noch nicht einmal über die Interventionen der sogenannten Menschenrechtsorganisationen gesprochen.
Als mögliche Instrumente kommen finanziell unterstützte freiwillige Rückkehrprogramme und der Abschluss von Abkommen mit Herkunftsländern in Betracht (siehe Richtlinie). Doch während Ersteres eine weitere Belastung für den europäischen Haushalt darstellt, kann sich im Zusammenhang mit Letzterem auch das Problem ergeben, dass die Herkunftsländer solche Abkommen in vielen Fällen an wirtschaftliche Bedingungen knüpfen oder überhaupt nicht bereit sind, ihre Bürger wieder aufzunehmen.
Die Anwendbarkeit der Genfer Asylkonvention erlischt, allerdings vergeblich, wenn es kein Rückübernahmeübereinkommen gibt
Hinsichtlich ihrer rechtlichen Dimension erlischt, wie bereits erwähnt, die Anwendbarkeit der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf die Person, bei der das Recht auf Erlangung des Flüchtlingsstatus nicht mehr besteht. Das Übereinkommen befasst sich jedoch nicht mehr mit den Bedingungen der Rückführung nach Beendigung des Flüchtlingsstatus oder den spezifischen Regeln im Zusammenhang mit dem Verfahren.
Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren der Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sieht vor, dass die Mitgliedstaaten horizontale, für alle anwendbare Regelungen schaffen müssen Drittstaatsangehörige, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten, die Voraussetzungen für die Einreise, den Aufenthalt oder die Niederlassung nicht oder nicht mehr erfüllen.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen durch ein faires und transparentes Verfahren beendet wird. Gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der EU müssen Entscheidungen nach dieser Richtlinie im Einzelfall und nach objektiven Kriterien getroffen werden, was bedeutet, dass über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinaus weitere Aspekte zu berücksichtigen sind Konto.
Darüber hinaus heißt es in der Richtlinie, dass zur Erleichterung des Ausweisungsverfahrens unbedingt bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten erforderlich seien. Schließlich erkennt die Richtlinie an, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige abzuschieben, sofern sie über ein faires und effizientes Asylsystem verfügen, das den Grundsatz der Nichtzurückweisung (implizit im Falle der Flüchtlingsberechtigung) uneingeschränkt respektiert Status).
Abschließend ist es angesichts der jüngsten Entwicklungen erwähnenswert, dies festzuhalten
Staaten haben das souveräne Recht zu entscheiden, wer in ihr Hoheitsgebiet darf, und auch, dass der Flüchtlingsstatus nicht gleichbedeutend mit dem Recht auf dauerhafte Niederlassung ist.
Quelle: Alaptorvenyblog.hu
Titelbild: MTI-Foto: Balázs Mohai