Es lohnt sich, das XXV zu zitieren. usw. seine Begründung und sein Text, der die Aufgaben und Befugnisse rund um die Krone im Einzelnen regelte, ganz der öffentlich-rechtlichen Bedeutung der Heiligen Krone angemessen, die seit 1867 praktizierte Praxis kodifiziert.
„Am 27. Mai 1927 drückte Graf Gyula Ambróczy , Krongardist im Oberhaus, in einer Interpellation die patriotischen Ängste aus, die er während der beiden Revolutionen in trauriger Erinnerung über die Sicherheit der Heiligen Krone erlitten hatte, und sagte in seiner Interpellation dass während der Revolutionen die qualvollen Sorgen, die er durchlitt, in ihm die Entschlossenheit reiften, die allererste Gelegenheit zu ergreifen, um die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers auf diese Frage von großer Bedeutung und verfassungsrechtlicher Bedeutung zu lenken - um einer Regelung willen.
Die Krongarde wies damals gerne auf die aus ordnungspolitischer Sicht sehr wichtige Frage der Schlüsselaufbewahrung hin und drängte auf eine angemessene, beruhigende Regelung.
In seiner Antwort auf die Interpellation erläuterte der Ministerpräsident die im Laufe der Jahre entwickelte Praxis in Bezug auf die Fürsorge für die Heilige Krone, und da er die seinerseits für notwendig erachtete Regelung vorschlug, schlug er eine unter Beteiligung der Krone auszuarbeitende Regelung vor Guard und im Einvernehmen mit ihm, vor dem Gesetzgeber. Der zur Diskussion stehende Gesetzentwurf wurde nach solchen Vorläufern erstellt.
Insgesamt enthält der Gesetzentwurf die historisch gewachsene und seit 1867 bestehende Rechts- und Praxispraxis und weist keine wesentlichen Abweichungen davon auf. Während der Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Verantwortung und den Einfluss der ungarischen königlichen Regierung auf die Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung und Pflege der ungarischen Heiligen Krone ausdehnt, hält er die Einrichtung der Kronengarde in einer beruhigenden Linie mit dem Grundsatz der verfassungsmäßigen ministeriellen Verantwortung im Gesetz von 1848 niedergelegt.
Mit seiner Maßnahme, die Lösung der internen Konflikte zwischen der Krongarde und dem ungarischen königlichen Ministerpräsidenten dem Parlament bis zu seiner Entscheidung in der Streitfrage vorzubehalten, begründet es eine weitreichende Verfassungsgarantie für die Sicherheit der Heiligen Krone.
Der Gemeinsame Ausschuss ist der Ansicht, dass der sachkundigste Mann in Bezug auf die Bewachung der Heiligen Krone, der jetzt allein lebende Rechtspfleger der Heiligen Krone, unter Hinweis auf seinen Eid als Kronwächter dem Gesetzgeber die ernsthaften Bedenken offenbarte der während der beiden Revolutionen, die stattfanden, mit der Sicherheit der ihm anvertrauten Heiligen Krone beauftragt war, und er bat und drängte den Gesetzgeber, die Angelegenheit institutionell zu regeln, war sich der Premierminister seiner Verantwortung bewusst und handelte richtig, als er auf der Auf Initiative der Krongarde ist er mit dem einvernehmlich und in Übereinstimmung mit ihm ausgearbeiteten Gesetzentwurf vor den Gesetzgeber gekommen. (Auszug aus der Ministererläuterung)
Das Gesetz lautet:
"ICH. Kapitel. Büro der National Crown Guards.
§ 1. Der Schutz der Heiligen Krone und ihrer kostbaren Schätze (§ 7) wird von den rechtmäßig gewählten und eingesetzten Kronwächtern des Landes mit der in ihrem Amtseid versprochenen Treue und Sorgfalt wahrgenommen.
Da für die Pflege der Heiligen Krone und der dazugehörigen Juwelen auch die Befugnis und Verantwortung des Ungarischen Königlichen Ministeriums besteht, nehmen die Kronwachen des Landes ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Wahrnehmung dieses Amtes im Einvernehmen mit dem gesetzlich bestellten Ungarischen Königlichen Ministerium wahr , in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die Befugnisse des Ministeriums werden vom ungarischen königlichen Ministerpräsidenten durchgesetzt.
§ 2. Wenn der Premierminister es für erforderlich hält, zusätzlich zu den Maßnahmen und Verfahren der Krongarde des Landes Maßnahmen oder Verfahren zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Pflege der Heiligen Krone und der damit verbundenen Juwelen und die Erfüllung ihres erhabenen Zwecks gemäß dem Gesetz sicherzustellen , wird er die Kronwachen rufen, um das Notwendige zu tun, und wenn der Anruf zu einer gefährlichen Verzögerung führen würde, ergreift er selbst die dringenden Maßnahmen.
Maßnahmen, die direkt vom Ministerpräsidenten getroffen werden, bleiben nur für die Dauer des begründeten Bedarfs in Kraft und müssen gleichzeitig mit ihrer Ergreifung der Krongarde mitgeteilt werden.
Die Crown Guards erfüllen – wenn sie nicht in der in § 3 beschriebenen Weise handeln sollten – die Aufforderungen des Ministerpräsidenten, passen sich gegebenenfalls direkt von ihm getroffenen Maßnahmen an und fördern deren Wirksamkeit.
Der Ministerpräsident ist der gegenwärtige §. erstattet der Nationalversammlung unverzüglich Bericht über die auf der Grundlage getroffenen Maßnahmen
§ 3. Wenn die Krongarde des Landes so ernsthafte Bedenken gegen den Aufruf oder die Maßnahme des Premierministers hat, dass sie die Erfüllung des Aufrufs und die Förderung des Inkrafttretens der Maßnahme für mit ihrem Gewissen unvereinbar oder im Widerspruch zu ihrem Krongarde-Eid halten, werden sie sich zu Wort melden gegen die Aufforderung oder Maßnahme - zusätzlich zur Darlegung ihrer Bedenken und Vorschläge.
Wenn die Meinungsverschiedenheiten auf diese Weise nicht gelöst werden können oder der Widerspruch zu einer gefährlichen Verzögerung führen würde, sind die Kronwachen verpflichtet, dem Parlament unverzüglich Bericht zu erstatten und gleichzeitig eine Kopie ihres Berichts an den Premierminister zu senden.
Bis zur Entscheidung der Nationalversammlung muss die Durchführung des Streitgegenstands ausgesetzt werden, es sei denn, die Aussetzung würde zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden oder einer unmittelbaren Gefahr für die Heilige Krone selbst führen.
Sektion 4. Im Falle einer Vakanz auf dem Posten des Krongardisten sind unverzüglich Maßnahmen zur Besetzung und Einsetzung des gewählten Krongardisten nach den gesetzlichen oder landesüblichen Bestimmungen zu treffen.
Abschnitt 5. Die Krongarden des Landes einigen sich frei über die Erfüllung ihrer Pflichten.
Abschnitt 6. Die nationale Krongarde hat dem Ministerpräsidenten jeden Wechsel seines Wohnsitzes sowie – bei längerfristiger Abwesenheit von seinem Wohnsitz – seinen Wohnort und dessen Wechsel anzuzeigen.
1715: XXXVIII für die Krongarde des Landes. Im Falle einer im Gesetz genannten unmittelbaren Gefahr oder Notwendigkeit oder wenn der Premierminister die Krongarde in anderen Fällen dazu aufruft, müssen sie sich dauerhaft im Verwaltungsbereich des Verwahrungsortes der Heiligen Krone aufhalten und seine Kostbarkeiten (§ 8) während der begründeten Frist.
II. Kapitel. Untertanen der Vormundschaft der Krongarde.
Abschnitt 7.
Die Objekte der besonderen Pflege der Nationalen Krongarde sind: die Heilige Krone und die dazugehörigen Juwelen, d. h. das königliche Zepter, der königliche Apfel, der Krönungsmantel und das Krönungsschwert. Die Kronwachen kümmern sich auch um die anderen in den Tresor gelegten Gegenstände (Abschnitt 8. erster Absatz), die für sie verantwortlich sind, solange sie dort aufbewahrt werden, und ihre Sorgfalt erstreckt sich auch auf den Tresor selbst sowie auf die angeschlossenen Wachraum sowie deren Zustand, der eine ausreichende Sicherheit bietet .
Die Kronwächter erkennen das Inventar der anderen in den Tresor gelegten Gegenstände an, indem sie das Inventar dieser Gegenstände notieren, datieren und unterschreiben.
Die detaillierten Regeln des Inventarverfahrens legt das Ministerium nach Anhörung der nationalen Krongarde fest und stellt sicher, dass die Gegenstände, die unnötigerweise unter der Obhut der Krongarde standen, anderweitig untergebracht werden.
III. Kapitel. Der Wachposten und der Ort, an dem die Heilige Krone und damit verbundene Kostbarkeiten aufbewahrt werden.
Sektion 8. Die Heilige Krone, zusammen mit den dazugehörigen Edelsteinen, im Gewölbe des königlichen Schlosses in der Hauptstadt des Landes, nach dieser Zeit, m. aus. müssen unter der ständigen Bewachung der Kronengarde gehalten und mit gewissenhafter und treuer Sorgfalt bewacht werden.
Die Heilige Krone und die zugehörigen Juwelen dürfen an keinem anderen Ort oder auf andere Weise aufbewahrt und bewacht werden, mit Ausnahme von 1715: XXXVIII. die im Gesetz genannten Fälle der unmittelbaren Gefahr und Notwendigkeit, in denen das Parlament oder in dringenden Fällen der gesetzlich bestellte Ministerpräsident Ungarns tätig wird.
Der Ministerpräsident ist der gegenwärtige §. auch im Falle seines Antrags trifft er seine Maßnahmen in der Art und Weise, wie er sich in § 2 zur Pflicht gemacht hat.
Abschnitt 9. In Ermangelung der Nationalversammlung und selbst wenn es keine gesetzlich bestellten Ministerien gäbe, handeln und handeln die Kronwachen des Landes nach ihrer beeideten Pflicht und ihrem Gewissen.
Abschnitt 10. Ihnen. aus. Vor der Ernennung des Kommandeurs der Krongarde müssen die Krongarden des Landes konsultiert werden.
BOGEN. Kapitel. Die Ausfuhr der Heiligen Krone und der dazugehörigen Juwelen aus dem Tresor.
§ 11. Die Heilige Krone und die dazugehörigen Kostbarkeiten sind in § 8 beschrieben. Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Fällen dürfen sie nur mit Wissen und Zustimmung des Ministerpräsidenten und der Krongarde des Landes sowie unter Mitwirkung mindestens einer Krone aus ihrem Gewahrsam und Gewahrsam genommen werden für die Dauer des sorgfältig erwogenen gesetzlichen oder gerechtfertigten Bedarfs wie folgt zu schützen:
1. zur rechtlichen Erfüllung des Zwecks der Heiligen Krone und der dazugehörigen Edelsteine für die vom Landtag gesetzlich festgelegte Krönungszeremonie und für ihre Vorbereitungshandlungen;
2. zu dem Zweck, die Sicherheit und Unversehrtheit der Heiligen Krone und der dazugehörigen Edelsteine zu gewährleisten, ihre unbeeinträchtigte Erhaltung zu gewährleisten und ihre Verderblichkeit zu verhindern und zu verhindern;
3. zum Zweck gesetzlicher, gesetzlich üblicher behördlicher und sonstiger begründeter Kontrollen sowie – wenn der Landtag dem zustimmt – für nationale Festlichkeiten und Feierlichkeiten;
4. zum Zwecke der Förderung der wissenschaftlichen Forschung.
Abschnitt 12. In allen Fällen, die eine Tresoröffnung erfordern, ist ein Staatsprotokoll anzufertigen.
Das Protokoll muss neben den allgemeinen Daten eine erschöpfende und genaue Beschreibung der wichtigsten Momente und Tatsachendaten sowie einen Hinweis auf die Änderungen der auf der Kronenlade verwendeten Siegel mit einer illustrativen Skizze enthalten.
Das Protokoll wird - sofern er anwesend war - vom Ministerpräsidenten sowie der nationalen Krongarde (Krongarde) und dem gelegentlich vom Ministerpräsidenten zur Erstellung des Protokolls hinzugezogenen Staatsnotar unterzeichnet. In wichtigen oder zeremoniellen Fällen kann das Protokoll, wenn sie anwesend waren, von zwei Würdenträgern des öffentlichen Rechts und den Präsidenten der beiden Kammern der Nationalversammlung unterzeichnet werden.
Es werden zwei Originalkopien des Protokolls angefertigt, von denen eine im Nationalarchiv und die andere im Tresor aufbewahrt werden muss. Die im Tresor hinterlegten Aufzeichnungen sind in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Entstehung aufzubewahren und zu nummerieren.
Von den Kopien der Protokolle sendet der Ministerpräsident je eine Kopie an die beiden Kammern des Parlaments, an die nationale Krongarde und legt eine Kopie in das Archiv des Büros des Premierministers.
V. Kapitel. Zugang zu den Räumen der Kronwache.
Abschnitt 13. Der Tresor (§ 8) zur Aufbewahrung und Bewachung der Heiligen Krone und ihrer Kostbarkeiten darf nur von befugten Personen betreten werden.
Der Premierminister und die Krongarde des Landes entscheiden, wer als berechtigt gelten soll.
In jedem Fall sind die nach § 11 Abs. 1-4. Zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung der unter den Punkten aufgeführten Maßnahmen ernennt, lädt oder beauftragt und stellt ihnen das Parlament sowie das Ministerium oder der Ministerpräsident in seinem Namen ein Dokument aus. Dieses Dokument, das den Zweck der Einreise und die Gültigkeitsdauer des Dokuments enthalten muss, wird neben dem Premierminister von mindestens einem der nationalen Krongarden bezeugt.
Auf das Betretungsverbot wird in m. aus. Die Kronengarde erfolgt gemäß den Dienst- und Wachanweisungen der Kronengarden des Landes.
Die Weisungen der nationalen Krongarde regeln das Betreten des mit dem Gewölbe verbundenen Wachraumes.
Die Krongarde des Landes legt dem Ministerpräsidenten die von ihnen erteilten Weisungen mit dauerhafter Gültigkeit vor.
VI. Kapitel. Der Schlüsselgriff.
Abschnitt 14. Der Premierminister hält den Schlüssel zum Schloss der Krontruhe, in der sich die Heilige Krone verbirgt, und eine der beiden Kopien dieses Schlüssels gehört den Kronwächtern des Landes.
Abschnitt 15. Unter den Originalschlüsseln (erste Kopie) der drei Schlosspaare des Gewölbes, die die Heilige Krone und ihre kostbaren Schätze verbergen, gehören die Schlüssel des oberen Schlosspaars dem Premierminister und die Schlüssel des mittleren und unteren Paars Schlösser gehören zu den gesetzlich installierten Kronwächtern des Landes, so dass der in seinem Büro installierte Krongarde immer die Schlüssel seines Vorgängers erhält.
Abschnitt 16. Die Nachschlüssel der drei Schlosspaare des Gewölbes – in einem Gewölbe mit den Siegeln des Ministerpräsidenten und der Krongarde des Landes – wurden im m. aus. sie ist in dem dafür bestimmten Tresorraum im Tresorraum der Zentralen Staatskasse aufzubewahren.
Der Schlüssel zum versiegelten Tresorraum und einer der Schlüssel zum Staatsschatzgewölbe, in dem sich der Tresor befindet, gehören dem Premierminister, und die Original- und Duplikatschlüssel zu den beiden anderen Schlössern des Staatsschatzgewölbes gehören den Kronwächtern des Landes.
Abschnitt 17. Der Ministerpräsident erhält die in § 16 bezeichneten Schlüssel der Kronenlade und des Tresors sowie den ihm gehörenden Schlüssel des Staatsschatzgewölbes (§ 16) - nebst dessen Duplikat - und schließlich die Originalschlüssel des Tresors mit der ihm gehörenden Heiligen Krone (§ 15) - sein Eigentum in gesonderten, mit seinem Siegel versiegelten Umschlägen - verwahrt er sie in der dafür vorgesehenen Tresorschublade in der Hausschatzkammer des Ministerpräsidentenamtes. In diesem Safe dürfen keine anderen Gegenstände abgelegt oder aufbewahrt werden.
Der Schlüssel zu diesen vier bzw. fünf Umschlägen im Falle des Todes eines der Kronwächter (Abschnitt 18) und sechs Umschlägen im Falle des Todes beider Kronwächter wird in das Tresorfach der Schatzkammer des Premierministers gegeben in M. aus. müssen in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln und Praktiken für die Verwaltung der Schatzkammer und der Einlagen des Büros des Premierministers aufbewahrt werden.
Während der Razzia in der Schatzkammer überprüft der Premierminister die Unversehrtheit der Briefumschläge im Tresorraum der Schatzkammer des Premierministers und teilt die Ergebnisse den Kronwächtern des Landes mit.
Abschnitt 18.
Ob die Amtszeit des Krongardisten durch die Abberufung des Krongardisten aus einem gesetzlichen Grund zu Lebzeiten oder durch den Tod des Krongardisten endet, die Schlüssel des Krongardisten unterliegen m. aus. müssen unter die Obhut des Premierministers gestellt werden. Der Premierminister legte die von der Krongarde zur Verfügung gestellten Schlüssel in Umschläge, die mit dem Siegel des Premierministers versiegelt waren, m. aus. sie wird bis zur Einsetzung der neuen Krongarde in der erwähnten Tresorschublade (§ 17) der Hausschatzkammer des Ministerpräsidentenamtes aufbewahrt.
Die im Besitz der verstorbenen Krongarde befindlichen Schlüssel werden dem Ministerpräsidenten in erster Linie von dem Familienmitglied oder einer anderen von der Krongarde in diesem Abschnitt betrauten Person – deren Namen und Wohnung die Krongarde dem Ministerpräsidenten mitteilen muss – übergeben. Geschieht dies nicht, werden die Schlüssel von den Behörden zur Verfügung gestellt. Die Einzelheiten hierzu sowie die obligatorische Benachrichtigung über den Tod der Krongarde sind in m. aus. sie wird durch Erlass des Justizministers oder des Innenministers errichtet.
Abschnitt 19. Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung und seiner Umsetzung in m in Kraft. aus. Ministerium, oder die zuständigen Minister in ihren jeweiligen Bereichen werden sich darum kümmern." (Aus dem Band des Ungarischen Gesetzbuches von 1928.)