Da das ungarische Recht das Konzept der Vorwahlen nicht anerkenne, gelten die EU-Datenschutzrichtlinien für das Verhalten, sagte Attila Péterfalvi, Präsident der Nationalen Datenschutz- und Informationsfreiheitsbehörde (NAIH), gegenüber Mandiner. Ihm zufolge sollte die offizielle Website, die auch die Registrierung ermöglicht, einen Datenschutzhinweis enthalten. Allerdings haben wir keinen gefunden. Der Präsident nannte es auch besorgniserregend, dass Minderjährige wählen können.

Laut Attila Péterfalvi wirft die Oppositionsvorwahl aus datenschutzrechtlicher Sicht mehrere Fragen auf. Der Präsident der Nationalen Datenschutz- und Informationsfreiheitsbehörde (NAIH) sagte auf Mandiners Frage: Das ungarische Recht erkenne die Einrichtung von Vorwahlen nicht an, daher gelten die Regeln der DSGVO, also der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union. Dies umfasst alles von der Datenverwaltung bis zur Datensicherheit.

Die Datenverwaltung basiere in diesem Fall nicht auf gesetzlicher Grundlage, sondern auf der Grundlage der freiwilligen, eindeutigen Einwilligung der betroffenen Person, basierend auf allumfassenden Informationen, erklärte der Präsident.

Die Daten der Teilnehmer an der Vorwahl gelten als besondere personenbezogene Daten, da sie politische Meinungen enthalten, betonte Péterfalvi. Diese Situation besteht aus seiner Sicht nicht nur in Bezug auf die Stimmabgabe, sondern auch im Zusammenhang mit der Registrierung, d.h. dass strengere Regeln für den Schutz dieser Daten gelten.

Péterfalvi sagte: Die NAIH untersucht die Vorwahl nicht von Amts wegen aus datenschutzrechtlicher Sicht, dies kann nur erfolgen, wenn sich jemand mit einer Beschwerde an sie wendet. Bisher sei dies nicht geschehen, fügte er hinzu. Gleichzeitig betonte der Präsident: „Ein ausführliches Datenschutz-Informationsblatt ist unbedingt erforderlich, nur in diesem Fall kommt die Zustimmung der Betroffenen in Betracht.

Auf elovalasztas2021.hu, der offiziellen Website der Vorwahlen, ist jedoch nichts dergleichen zu finden, und es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass es auf einer anderen Website zu finden ist.

Péterfalvi sprach auch eine frühere Debatte darüber an, ob junge Menschen, die erst nächstes Jahr rechtzeitig vor den Parlamentswahlen volljährig werden, an den Vorwahlen teilnehmen können.

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Laut Urwahlseite ist dies möglich, in diesem Fall muss eine elterliche Einverständniserklärung von einem der Elternteile (oder deren gesetzlichen Vertreter) und dem Jungwähler unterschrieben werden.

Dies wirft laut Péterfalvi datenschutzrechtliche Bedenken auf. Wie er sagte, kann die Altersgrenze auf der Grundlage der DSGVO nur bei Diensten der Informationsgesellschaft gesenkt werden, die Kinder betreffen, aber die Vorauswahl fällt offensichtlich nicht in diese Kategorie. Daher müssen die allgemeinen Regeln angewendet werden.

Er fügte hinzu, dass die Regeln für Parlamentswahlen klar seien, nur Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, könnten wählen.

Das Erfordernis der elterlichen Zustimmung könne auch zu absurden Situationen führen, sagte Péterfalvi, da es vorkommen könne, dass der Elternteil seine Zustimmung nicht gebe oder es zu einem anderen Streit zwischen Eltern und Kind komme, den die Vormundschaftsbehörde am Ende klären müsse . Péterfalvi betonte auch, dass "die Daten derjenigen, die sich für die Vorwahl angemeldet haben, und derjenigen, die daran teilgenommen haben, nur für die Zwecke verwendet werden dürfen, für die sie ihre Zustimmung gegeben haben".

Und die von den Parteien erhobenen Sympathisantendaten werden nicht „in den Pool gesteckt“, also untereinander geteilt. Dies ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person möglich. Der Präsident sagte auch, dass staatliche Register, IT-Sicherheit, Identifikationssysteme, Lösungen wie das Kundenportal nicht in das primäre Wahlsystem aufgenommen werden können.

Er betonte, dass den Betroffenen aus datenschutzrechtlicher Sicht im Falle einer möglichen Verletzung oder Streitigkeit auch ein Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt werden müsse. Der Präsident der NAIH ging auch darauf ein, dass andere Arten von Datenverwaltungsregeln für die Nominierungs- und Abstimmungssituation gelten. In einem Fall dient die Datenverwaltung dazu, einen Kandidaten aufzustellen, einen Kandidaten zu unterstützen, und im anderen soll sichergestellt werden, dass ein Wähler nur eine Stimme abgibt.

Quelle: mandiner.hu

Foto: Márton Mandiner Ficsor