Den Wahlkommissionen gehören laut Gesetz neben den gewählten Mitgliedern auch von den im Wahlkreis kandidierenden Kandidaten entsandte Mitglieder an. Das bevollmächtigte Mitglied des Wahlausschusses ist dem Vorsitzenden des Wahlausschusses, das bevollmächtigte Mitglied des Stimmenauszählungsausschusses dem Leiter des örtlichen Wahlamtes bis zum 25. März, 16.00 Uhr, anzuzeigen.

Parteien und Nationalitätengemeinden sowie parteilose Kandidaten können zwei Mitglieder in die Stimmenauszählungsausschüsse (szsb) – bundesweit gibt es 10.243 – und in die Kommunalwahlausschüsse in den Gemeinden mit einem Wahlkreis entsenden. Eine Partei kann nur zwei Mitglieder entsenden, selbst wenn sie sowohl einen Einzelkandidaten als auch eine nationale Liste aufgestellt hat. Organisationen, die eine gemeinsame Kandidatur oder Liste vorlegen, können gemeinsam zwei Mitglieder in die szb berufen. Aufgrund der Volksabstimmung ist es nicht möglich, ein weiteres Mitglied in die sszb zu berufen.

Die Vorschlagsorganisation, die einen Einzelkandidaten im Wahlkreis aufstellt, oder der Einzelkandidat kann ein Mitglied in den Parlamentarischen Einzelwahlkreisausschuss (oevb) entsenden. Organisationen, die einen gemeinsamen Kandidaten oder eine gemeinsame Liste vorschlagen, können gemeinsam Delegierte ernennen.

Vorschlagende Organisationen, die eine Landesliste aufstellen, können je ein Mitglied in die Landeswahlkommissionen und in die Landeswahlkommission entsenden.
Hinsichtlich des Wohnsitzes des bevollmächtigten Mitglieds des Wahlvorstands bestehen keine Beschränkungen, jedoch muss es in das Zentralregister eingetragen werden.

Es ist im Interesse der nominierenden Organisationen und unabhängigen Kandidaten, Mitglieder in alle Wahlgremien zu entsenden, da sie die Integrität der Wahl durch ihre eigenen Vertreter überprüfen, überprüfen und an der Beilegung etwaiger Rechtsstreitigkeiten teilnehmen können.

Gewählte und beauftragte Mitglieder in Wahlausschüssen haben die gleichen Rechte und Pflichten.
Das von der Partei ernannte Mitglied kann alle dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Informationen einsehen. Personenbezogene Daten, die im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt werden, dürfen jedoch weder an den Auftraggeber noch an Dritte weitergegeben werden. Quelle: MTI

Beitragsbild: MTI/Zoltán Balogh