Die Arbeit des von CÖF-CÖKA gegründeten Ziviljustizausschusses besteht im Wesentlichen in der Darstellung von noch nicht aufgeklärten und damit folgenlos gebliebenen Verbrechen während des Kommunismus. Jr. Zoltán Lomnici erforscht die Methoden und Folgen einer intransparenten Vermögensverwaltung vor 2010 auf der Grundlage der Untersuchung des Staatlichen Rechnungshofs.
Im Zusammenhang mit der Umstellung wurden unter der Leitung der Staatsanwaltschaften zahlreiche Ermittlungen, Verfahren und Ermittlungen eingeleitet. Eine dieser Untersuchungen wurde auf Initiative der Stiftung Zivile Solidarität (CÖKA) eingeleitet. CÖKA erstattete 2010 unter starker Berufung auf die im Bericht des Landesrechnungshofes enthaltenen Feststellungen des begründeten Verdachts eines Vermögensschadens in Milliardenhöhe Anzeige gegen ÁPV Zrt., KVI und NFA sowie unbekannte Täter, wegen Straftaten der Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften und der fahrlässigen Verwaltung des Staatsvermögens. Später weitete er die Beschwerde auf die MNV Zrt. und den National Asset Management Council aus. Die Beschwerde wurde von der Generalstaatsanwaltschaft der Hauptstadt wegen fahrlässiger Verwaltung des Staatsvermögens abgewiesen, wogegen CÖKA Beschwerde einreichte.
Unter Hinweis auf den Inhalt des Prüfungsberichts enthielt die Anzeige auch neue Tatsachen, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft der Anzeige stattgab und Ermittlungen anordnete. Die Beschwerde wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Rechnungslegungsordnung wird beim V. und XIII. Sie wurde der Bezirksstaatsanwaltschaft übertragen und das Zentralungarische Landesermittlungsamt der VPOP zum Vollstrecker der dort angeordneten Ermittlungen ernannt. Das Ermittlungsamt traf keine endgültige Entscheidung, es schickte lediglich eine Mitteilung, dass es keine Ermittlungen durchführe. In seiner Mitteilung verwies er darauf, dass er bereits 2009 in einem ähnlichen Fall eine Untersuchung durchgeführt hatte, im Vergleich zu der keine neuen Daten aufgetaucht seien, so dass er eine Untersuchung nicht für gerechtfertigt halte, obwohl er diesen untersucht und eingestellt habe Inhalt des Dokuments. Das vorgenannte Verfahren wurde aufgrund der Anzeige eines leitenden Mitarbeiters der NFA wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchsdelikts eingeleitet.
Im Rahmen der Ermittlungen stellte das Ermittlungsamt auf der Grundlage der geprüften Berichte, der Aussagen der befragten Zeugen und des Gutachtens eines beauftragten Wirtschaftsprüfers fest, dass das Rechnungswesen der MNV Zrt. in Ordnung war und auch die Vorgängerorganisationen darin tätig waren in gleicher Weise und erachtete darüber hinaus das Vorgehen des Asset Management Council als angemessen. Unter Bezugnahme auf das Gutachten vertrat das Ermittlungsamt die Position, dass der Grund für das Geschehene lediglich darin liege, dass die gesetzlichen Regelungen nicht eindeutig seien.
Daraufhin hat die CÖKA weitere Anmerkungen gemacht, weil es ihrer Ansicht nach nicht nur gegen Grundrechte verstoße, dass gegen die entsprechende „Entscheidung“ kein Rechtsbehelf vorgesehen sei, sondern es ihrer Meinung nach auch nicht hinnehmbar sei, weil ihrer Ansicht nach Meinung verletzte es die Interessen aller ungarischen Bürger, indem es das System der Gewährleistungsanforderungen für einen verstärkten Schutz des Staatseigentums außer Acht ließ.
Auch sei aufgrund der Mitteilung nicht ersichtlich, wie ein in einem früheren Fall tätiger Sachverständiger den Bericht des Landesrechnungshofs inhaltlich überprüfe und zu einem anderen Ergebnis komme.
Die im Ergebnis der Ermittlungen getroffene Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf den Aussagen der in dem Verfahren als Zeugen vernommenen Personen, deren Befangenheit aufgrund ihrer unmittelbaren Beteiligung nicht hätte untersucht werden können.
Ignoriert wurde nach Angaben des Hinweisgebers, dass die Übergangsbestimmungen des Vermögensgesetzes klare Regelungen darüber enthielten, welche konkreten Aufgaben im Zusammenhang mit der Liquidation von Organisationen des untergegangenen Anstaltssystems zu erfüllen seien. Dies umfasste zum Beispiel die Erstellung von Jahresabschlüssen, Vermögensbilanzen und den dazugehörigen Vermögensverzeichnissen mit Stichtag 31.12.2007, die Erfüllung der Pflichten nach Rechnungslegungs-, Steuer- und anderen Gesetzen, die Erstellung von Informationen zu laufenden Verfahren , die Erstellung des Verzeichnisses der wirksamen Verträge, die zumindest Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf private Aktiengesellschaften mit staatlicher Mehrheitsbeteiligung, damit deren Geschäftsführung am ersten Tag des Folgejahres den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Der Bericht des Landesrechnungshofes stellte unter anderem gerade im Zusammenhang mit diesen Sachverhalten fest, dass die Aufgaben gar nicht oder nicht fristgerecht erledigt wurden. Der Rechtsverstoß war somit offensichtlich, gestützt durch die Daten des Prüfungsberichts, auf deren Grundlage die Einstufung des Betriebs als regelmäßig nicht hinnehmbar ist. Der Mangel an Rechenschaftspflicht ist ebenfalls nicht akzeptabel, da das Vermögensgesetz die für die Umsetzung des Gesetzes verantwortliche Person in der Person des Finanzministers ausdrücklich benannt hat. Die gleiche Verantwortung wurde in einem früheren Regierungserlass aus dem Jahr 2006 definiert.
Im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes erhielt der Finanzminister die feste Anweisung, die drei Vorgängerorganisationen zum 31.12.2007 zu kündigen. Es ist zu untersuchen, wie dies geschehen konnte, ohne dass die Vermögensbilanz und das Vermögensverzeichnis der Organisation erstellt wurden, sowie auf welcher Grundlage das Gesellschaftsgericht die MNV Zrt. ohne Beifügung einer Eröffnungsbilanz wie zuvor angegeben registrierte und wie der Vorgänger Organisationen hätten vom Gesellschaftsgericht ohne Abschlussbilanzen gelöscht werden können. Es sollte auch untersucht werden, dass die MNV Zrt., obwohl sie während der Untersuchung des Staatlichen Rechnungshofs selbst eine rückwirkende Bilanz erstellt und diese dann mehrmals geändert hat, akzeptiert werden konnte, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Staatliche Rechnungshof dies nicht berücksichtigt glaubhaft in seinem Bericht.
Der im Oktober 2007 vom Finanzminister eingesetzte Nationale Vermögensverwaltungsrat, der mit dem Management der Vorgängerorganisationen persönlich verbunden war und zu dessen Aufgaben auch die Umsetzung des Vermögensgesetzes gehörte, hat keine Maßnahmen zur Vorbereitung des Vermissten getroffen Schlussbilanzen und Vermögensverzeichnisse, wie zuvor der Finanzminister.
Das Versäumnis ist nicht nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass die bis dahin ununterbrochen tätigen Vorgängerorganisationen in der Lage waren, die juristischen Dokumente so wie in den Vorjahren zu erstellen. Allerdings wurden die Mitarbeiter mit den erforderlichen Fachkenntnissen und Erfahrungen nicht mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt und der Asset Management Council beauftragte externe Unternehmen mit der Koordination der Übergabe. Die vom Fachpersonal der Vorgängerorganisationen monatlich nach den Vorgaben der Rechnungslegungsvorschriften erstellten Hauptbuchauszüge hätten eine ausreichende Grundlage für die schnelle, genaue und präzise Übergabe geboten. Der Erstellung gesetzlicher Waagen und Inventare standen offenbar keine beruflichen Hindernisse entgegen.
Auch sollte nach Überzeugung des Whistleblowers untersucht werden, auf wessen Weisung und unter welchen Umständen die Geschäftsführung der Vorgängerorganisationen ohne Rechenschaft über das ihnen anvertraute Staatsvermögen abberufen werden konnte. Aufgrund des Rechnungslegungsgesetzes und des Vermögensgesetzes hatten die freigestellten Geschäftsführer eine klar definierte Pflicht zur Erstellung von Berichten und zur Sicherstellung der Buchführung und Prüfung.
Dieser Verpflichtung, von der sie aufgrund der vorliegenden Daten rechtlich nicht entbunden waren, kamen sie jedoch nicht nach und wurden nicht zur Rechenschaft gezogen. Durch das ungestrafte Scheitern der bisherigen Maßnahmen entstand die Situation, dass das von den Vorgängerorganisationen verwaltete Vermögen nicht in die Jahresberichte der Haushaltsinstitutionen und anderer Organisationen aufgenommen wurde und somit außerhalb der öffentlichen Finanzen landen konnte. Auf der Grundlage der Berichte des SAO stellte der Whistleblower jedenfalls fest, dass Staatsvermögen undurchsichtig und unkontrollierbar geworden sei. Die MNV Zrt. hat die für die Prüfung erforderlichen Daten auch während der Prüfung des Rechnungshofs nicht zur Verfügung gestellt und damit die Prüfung auf außergewöhnliche Weise gestört, so der Bericht des Staatlichen Rechnungshofs.
Während der Prüfung stellte die MNV Zrt. zunächst den Gesamtbetrag der Eröffnungsbilanz, die gegenüber dem Stichtag und der Firmengerichtsregistrierung verspätet erstellt wurde, auf 1.771 Mrd. HUF fest und änderte sie dann während der Prüfung auf 15.966 Mrd. HUF. Die erste offizielle Bilanz war daher irreführend und enthielt falsche Daten.
In Bezug auf die bestehenden Verträge der Vorgängerorganisationen können die Umstände der Tatsache, dass mehr als 3.500 Verträge während der Übergabe verschwunden sind, nicht gefunden werden, und die Verträge mit einem Wert von nicht mehr als 5 Millionen HUF wurden nicht veröffentlicht, was gegen das Grundrecht verstößt auf Daten von öffentlichem Interesse zuzugreifen.
Darüber hinaus wurden in der Vertragsakte der NFA tausende von Verträgen bezüglich Mietgebühren korrigiert. MNV Zrt. hat die Erhöhung der Mietgebühren nicht berücksichtigt und den erhöhten Anteil der Gebühr nicht in Rechnung gestellt, wodurch dem ungarischen Staat und dem Haushalt erhebliche Einnahmen entgangen sind.
Zusammenfassung
Nach Auffassung des Landesrechnungshofes ist letztlich die strategische und rechtliche Regelung des etablierten Vermögensverwaltungssystems klar, eindeutig und ausreichend, um die gesetzgeberischen Absichten durchzusetzen und ob die Praxis des Betriebs die Erfüllung der Ziele und Erwartungen gewährleistet hat im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung. War die Organisationsstruktur der MNV Zrt. vollständig geregelt, stand sie im Einklang mit den zu erfüllenden Aufgaben, den Bestimmungen des Vermögensgesetzes und anderen Rechtsvorschriften. Waren die Eingriffe und Entscheidungen der Entscheidungsträger wirksam, regelkonform und zweckdienlich, war die Transparenz des Entscheidungsprozesses, die Messung seiner Wirkung und die Bestimmung der Verantwortlichkeit gewährleistet.
Die strategische und rechtliche Regelung des geschaffenen Vermögensverwaltungssystems ist unklar und an mehreren Stellen widersprüchlich, seine Bestimmungen sind unvollständig, was zu ungelösten Rechtsstreitigkeiten führt. 2008 reichten die strategischen und gesetzlichen Regelungen nicht aus, um die gesetzgeberischen Absichten durchzusetzen, so der Vtv. seine Ziele wurden nicht verwirklicht. Gründe für die Nichterfüllung der im Sachenrecht gesetzten allgemeinen Ziele sind die unangemessen schnelle Einführung des Sachenrechts, Ungenauigkeiten im Sachenrecht und den Ausführungserlassen, Mängel bei der Gründung, der sog auf die Umstände der Auflösung von Vorgängerorganisationen, die fehlende genaue Definition von Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die nicht rechtzeitig getroffenen Entscheidungen von Entscheidungsträgern und die Verzögerung von Entscheidungen aufgrund klärender Meinungsverschiedenheiten zurückzuführen. Die Folgen waren eine Vielzahl von Aufgaben, die nicht oder nicht fristgerecht erledigt wurden, sowie die Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften Es ergaben sich keine Konsequenzen für die Nichterfüllung der Aufgaben, die Nichteinhaltung der gesetzlichen und vereinbarten Fristen, die Mängel führten auch zu vermeidbaren Kosten und Zahlungen. Bereits 2008 machten sowohl die ÁSZ als auch die EK auf die Mängel aufmerksam, sie waren den Entscheidungsträgern bekannt.
Die Organisationsstruktur der MNV Zrt. wurde einerseits nicht umfassend geregelt, weil die bis zum 12.11.2008 geltende SZMSZ die Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten lückenhaft regelte und den zu erfüllenden Aufgaben nicht entsprach, und andererseits wurden die in manchen Gesetzen vorgeschriebenen Regelungen und internen Weisungen nicht erfüllt, die gemeinsame, abgestimmte Regelung des Aufgabenbereichs, des Einflusses und der Verantwortung wurde weder im Vtv noch in der SZMSZ verwirklicht, die sie vorgenommen hat schwierig und diskussionswürdig, die Verantwortung eindeutig festzulegen. Für die Versäumnisse kann die Mitverantwortung der Entscheidungsträger erhoben werden. Die Transparenz der Entscheidungsprozesse war teilweise gewährleistet, die Entscheidungsprozesse bauten teilweise nicht aufeinander auf, und in mehreren Fällen enthielten die getroffenen Entscheidungen nicht den genauen Entscheidungsgegenstand, bezogen sich meist nicht auf die Entscheidungsbefugnis (z. B. eigene/delegierte), und die Entscheidungen erklärten keine Begründung.
Die Auswirkungen der Entscheidungen wurden nicht gemessen. Die Praxis des für MNV Zrt. geschaffenen Regulierungs- und Betriebssystems führte nicht zu einer Verbesserung der Effizienz, da die Gesetzgebung im neuen Vermögensverwaltungssystem nicht vollständig durchgesetzt wurde, der Betrieb der Organisation und einige Vorschriften nicht im Einklang standen Entscheidungsprozesse basierten in einigen Fällen nicht aufeinander, und einige Entscheidungen waren nicht miteinander konsistent. Das Kontrollsystem funktionierte nicht vollständig, und die aufgedeckten Probleme wurden auch nach einer Verzögerung von mehreren Monaten nicht behoben. Somit gewährleistete die Praxis des neuen Vermögensverwaltungssystems nicht die Verwirklichung der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Ziele.
Autor: jr. Zoltán Lomnici ist Verfassungsrechtler
(Titelbild: police.hu)
Den vollständigen Umfang der Studie können Sie hier nachlesen: Zoltán Lomnici Jr. - Wohin ging der öffentliche Reichtum?