Das Ergebnis der Parlamentswahlen vom 3. April wurde rechtskräftig, nachdem die Kúria einen einzigen Rechtsbehelfsantrag von Mi Hazánk Mozgalom gegen die Entscheidung zur Feststellung des nationalen Listenergebnisses der Wahl vom Samstag abgelehnt hatte, berichtete MTI.

Die Ergebnisse der einzelnen Wahlkreise der Wahl vom 3. April wurden bis zum 12. April überall rechtskräftig, und die Nationale Wahlkommission - nachdem ihr alle Protokolle zur Verfügung standen - stellte am Donnerstag die Ergebnisse der nationalen Listen fest, d.h. wie viele Mandate jede nationale Liste hat berechtigt und wie viele nationale welche Kandidaten Mandate aus den Listen erhalten haben.

Es wurde erwähnt, dass gegen die Entscheidung der NVB innerhalb eines Tages Rechtsmittel eingelegt werden könnten, und der einzige Überprüfungsantrag wurde am Samstag vom Gericht entschieden. Der Mi Hazánk Mozgalom beantragte in seinem Revisionsantrag, dass das Gericht die Entscheidung der NVB ändert und eine Neuauszählung der Briefwahlstimmen von Wählern ohne ungarische Adresse anordnet. Er verwies darauf, dass das Nationale Wahlamt (NVI), das Briefwahlstimmen auszählt, nicht nur das Ergebnisprotokoll, sondern auch alle ihm zur Verfügung stehenden Daten mindestens täglich aktualisiert veröffentlichen muss.

Der Überprüfungsantrag ist laut Gericht nicht umfassend, das Ergebnis der nationalen Listenwahl ist eine Zusammenfassung der bereits rechtskräftig gewordenen Teilergebnisse, daher können seine einzelnen Teile für sich genommen nicht mehr angefochten werden, sie können nur noch angefochten werden wegen Verstößen bei der Aggregation der Stimmenzahlen oder der Mandatsvergabe angegriffen.

Das Supreme Judicial Forum wies darauf hin, dass die Partei im Überprüfungsantrag der Partei beantragte, die NVB-Entscheidung zu ändern, indem sie das Gericht aufforderte, die NVI zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Auszählung der Stimmen und die Veröffentlichung der Daten zu verpflichten den Wahlergebnissen zugrunde liegen. - Das Wahlverfahrensgesetz enthält jedoch einen eigenständigen Rechtsbehelf gegen das, was als Grund für den Überprüfungsantrag angegeben wurde – die Rechtswidrigkeit des NVI-Verfahrens –, den der Beschwerdeführer nicht ausgeschöpft hat, fügte das Gericht hinzu.

Das Gericht betonte: Bei der Ermittlung der nationalen Listenergebnisse im Zusammenhang mit der Wahl der Mitglieder der Nationalversammlung 2022 können das Verfahren des NVI und des NVB und die separaten Rechtsmittel nicht verwechselt werden. Aus diesem Grund konnte das Gericht nicht einmal die Stichhaltigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers zu den Aktivitäten des NVI prüfen.

Auf dieser Grundlage bestätigte das Gericht die Entscheidung der NVB. Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig. Damit wurde der Beschluss der NVB zur Feststellung des nationalen Listenergebnisses rechtskräftig. Damit sind auch alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ergebnisermittlung rechtskräftig geworden, d.h. das rechtskräftige Endergebnis der Wahl ist gebildet.

Die endgültigen Wahlergebnisse Válastás.hu .

Quelle: MTI

(Titelbild: MTI/Lajos Soós)