I. Satzungsänderung
In der Europäischen Union können Gemeinschaftsverträge (Gründungsverträge) nur im Rahmen eines speziell darauf ausgerichteten Verfahrens geändert werden, wie der Europäische Gerichtshof 1976 (in der Rechtssache Defrenne) entschieden hat. Das luxemburgische Gremium ergänzte diese Feststellung später, indem es feststellte, dass Instrumente wie die dem Vertrag beigefügte Erklärung oder der Beschluss der Staats- und Regierungschefs, die auf die Klarstellung bestimmter Bestimmungen abzielen, als „Auslegungsinstrumente“ der Verträge dienen können (Fall Rottmann , 2010).
EU-Verträge können auf der Grundlage von Artikel 48 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auf zwei Arten geändert werden. So unterscheiden wir die sog ordentliches Nachprüfungsverfahren sowie ein vereinfachtes Nachprüfungsverfahren.
Das reguläre Revisionsverfahren ist bei wesentlichen Änderungen und bei der Erweiterung der Gemeinschaftsbefugnisse durch die Änderungen erforderlich, da diese nur im Konsens zwischen den Regierungen erfolgen können. Andererseits ermöglicht das vereinfachte Änderungsverfahren Änderungen in Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung sowie die Anpassung der internen Politiken und Aktivitäten der Union, was keine Erweiterung der der EU übertragenen Befugnisse bedeutet.
Der Europäische Konvent muss einberufen werden, wenn die Verträge im Rahmen des normalen Überprüfungsverfahrens geändert werden. Der Konvent: eine gelegentlich einberufene internationale Konferenz zur Erörterung einiger grundlegender Fragen und zur Vorbereitung angemessener Entscheidungen im Rahmen der EU.
Im Rahmen einer regelmäßigen Überprüfung können die Regierungen aller Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament oder die Kommission dem Rat Vorschläge zur Änderung der Verträge unterbreiten, die unter anderem darauf abzielen können, die zuvor eingeräumten Befugnisse zu erweitern oder einzuschränken die EU. Der Rat leitet den Vorschlag an den Europäischen Rat weiter und unterrichtet die nationalen Parlamente [Artikel 48 Absatz 2 EU-Vertrag]. Wenn der Europäische Rat nach Anhörung des Parlaments und der Kommission die Diskussion der vorgeschlagenen Änderungen mit einfacher Mehrheit unterstützt, beruft der Präsident des Europäischen Rates einen Konvent ein, der aus Vertretern der nationalen Parlamente, Vertretern der Staats- und Regierungschefs besteht , und Vertreter des Europäischen Parlaments und der Kommission zusammenkommen [Artikel 48 Absatz 3 EUV]. Bei institutionellen Änderungen, die den Währungsraum betreffen, ist auch eine Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank erforderlich. Der Konvent prüft die vorgeschlagenen Änderungen der Verträge und kann einvernehmlich Empfehlungen für die Konferenz der Vertreter seiner nationalen Regierungen annehmen [Artikel 48 Absatz 3 EUV].
In Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung können die Verträge ohne Einberufung eines Konvents geändert werden. In einem solchen Fall beschließt der Europäische Rat (das Gremium der Regierungen und Staatsoberhäupter) nach Zustimmung des Parlaments mit einfacher Mehrheit, den Konvent nicht einzuberufen, und der Europäische Rat bestimmt das Mandat einer Regierungskonferenz unter Beteiligung von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten abgehalten [Artikel 48 Absatz 3 des EU-Vertrags]. Mit anderen Worten, in solchen Fällen ist es nicht der Ratspräsident, der ihn einberuft, um Vertragsänderungen einvernehmlich festzulegen [Art. 48 Abs. 4 EUSZ], wie bei der klassischen Überprüfung. Bei beiden Verfahrensarten tritt die beschlossene Änderung erst in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorgaben [Art. 48 Abs. 4 EUV] ratifiziert wurde.
Der Rat trifft Entscheidungen auf eine von vier Arten: durch strikte Einstimmigkeit zwischen allen 27 nationalen Regierungen; durch Konsens, als eine Form loser Einstimmigkeit, die manchmal durch die konstruktive Enthaltung der Minderheit erleichtert wird; mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder; oder mit qualifizierter Mehrheit.
Es gibt zwei Arten der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit: Die erste erfordert eine Schwelle von 55 % der Mitgliedstaaten, die 65 % der Bevölkerung abdeckt; die zweite – sogenannte „superqualifizierte Mehrheit“ oder „doppelte Mehrheit“ – erfordert 72 % der Mitgliedstaaten. Als Sperrminorität können mindestens vier Staaten die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit aussetzen und die Angelegenheit dem Europäischen Rat zur weiteren Erörterung vorlegen.
II. Änderung der Römischen Verträge mit föderativen Tendenzen - die Krise von 1966
Alle fünf Revisionen des Gründungsvertrags von Rom – Einheitliches Europäisches Dokument, Maastricht, Amsterdam, Nizza, Lissabon – erweiterten die Zahl der Beschlüsse, die mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden können, und verringerten den Umfang des nationalen Vetos.
Bereits mit dem 1986 unterzeichneten Einheitlichen Europäischen Dokument wollten sie die Römischen Verträge so ändern, dass der Binnenmarkt möglichst vollzogen wird, und sie wollten auch die Zahl der Politikbereiche verringern, in denen Einstimmigkeit erforderlich ist die Verabschiedung von Gesetzen.
In der Geschichte der Union gab es Fälle, in denen aufgrund fehlender Einstimmigkeit innerhalb eines bestimmten Kreises von EU-Mitgliedstaaten ein separater Vertrag geschlossen wurde. Der Schengener Vertrag und das Schengener Übereinkommen von 1985 und 1990 wurden auf diese Weise angenommen, danach jedoch durch den Vertrag von Amsterdam in EU-Recht übernommen, und die anderen Mitgliedstaaten, die den Vertrag nicht unterzeichneten, erhielten ein Opt-out von der Umsetzung .
1966 kam es bei den Abstimmungsverfahren im Rat zu einer „Einstimmigkeitskrise“, weil schon damals – in einigen Bereichen – die Regel der Einstimmigkeit durch die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit ersetzt werden sollte. Das Frankreich von Präsident de Gaulle widersprach vielen Vorschlägen der Kommission, beispielsweise zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, so dass die Franzosen nicht zu den wichtigsten Sitzungen erschienen (das war die Politik der „leeren Stühle“). Schließlich wurde dieser Streit im Rahmen des Luxemburger Kompromisses beigelegt, der besagte, dass die Mitglieder des Rates verpflichtet sind, bei EU-Streitigkeiten auf der Grundlage gegenseitiger Interessen eine Konsenslösung zu suchen, wenn die grundlegenden Interessen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten auf dem Spiel stehen (man kann auch sagen, dass die Positionen der Nationalstaaten nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollten).
Als jüngste Änderung der Gründungsverträge hat der 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon die Zahl der Politikbereiche erhöht, die der qualifizierten Mehrheit im Rat unterliegen (wodurch das Veto im Wesentlichen geschwächt wird). All diese Prozesse können als Schritte zur Föderalisierung des Gemeinwesens interpretiert werden.
Gleichzeitig ist in einer begrenzten Zahl sensibler Politikbereiche nach wie vor einstimmige Abstimmungen erforderlich: zum Beispiel Besteuerung; im Bereich der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes; beim Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten; im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik; auch in der operativen polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
III. Das Veto als Instrument des Nationalstaats
Ein Veto ist ein Instrument, das die Einstimmigkeit von Abstimmungen und die Befugnis eines Mitgliedsstaates verhindern soll, das Inkrafttreten einer Amtshandlung, in der Regel einer Entscheidung oder eines Gesetzes, einseitig zu verhindern.
Eines der markantesten Beispiele der europäischen Veto-Tradition war, als der französische Präsident De Gaulle 1963 sein Veto gegen den Beitritt Großbritanniens zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einlegte, da ihm der notwendige politische Wille der britischen Führung fehlte, das Land Teil einer "starken Europa". Vier Jahre später legte de Gaulle auch gegen den zweiten Beitrittsversuch des Vereinigten Königreichs sein Veto ein.
Ein weiteres energiebezogenes Beispiel: Im März 2002 legte Frankreich bei einer Sitzung des Wirtschafts- und Finanzbildungsrates (ECOFIN-Rat) sein Veto gegen einen Vorschlag ein, die Strom- und Gasmärkte für Haushalte zu öffnen (obwohl alle Mitgliedstaaten die Resolution später akzeptierten). einen Fahrplan für gewerbliche Nutzer des Energiemarktes zur Liberalisierung aufstellen
Ein Beispiel für Vetos gegen die EU-Erweiterung war, dass Slowenien im Dezember 2008 die Beitrittsverhandlungen mit Kroatien aufgrund des Grenzstreits zwischen den beiden Staaten blockierte (Kroaten traten der EU schließlich 2013 bei).
Meinungsverschiedenheiten gab es auch bezüglich der wirtschaftlichen Supermächte außerhalb Europas. So blockierte Großbritannien im April 2016 einen EU-Vorschlag, die chinesischen Stahlzölle zu erhöhen, was laut offizieller Position die europäische Industrie vor Billigimporten hätte schützen können.
Ein steuerpolitisches Beispiel: Im Frühjahr 2019 legten im Rat auch Dänemark, Finnland, Irland und Schweden ihr Veto gegen die Initiative zur Besteuerung großer Digitalunternehmen ein – eine Einigung darüber wäre den Plänen zufolge 2020 erreicht worden.
Im Oktober 2019 legte Frankreich bei einem Treffen der für allgemeine Angelegenheiten zuständigen EU-Staats- und Regierungschefs sein Veto gegen Gespräche über eine EU-Mitgliedschaft für Nordmazedonien und Albanien ein – obwohl sich die Niederlande, ein langjähriger Gegner, teilweise als unterstützend herausstellten – mit dem Argument, dass es kein Datum gebe sollte für den Beginn der Beitrittsgespräche festgelegt werden, bis die Europäische Union nicht ihre gesamte Herangehensweise an den Erweiterungsprozess erneuert.
Im November 2020 nutzten Ungarn und Polen bei der Genehmigung des EU-Haushalts das legitime Instrument des Beschlussfassungs-Vetos wegen einer geplanten Klausel, die legitime Gemeinschaftsmittel an die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit der betroffenen Länder gebunden hätte. Das Paket umfasste 750 Milliarden Euro mit einem Post-Covid-Wiederherstellungsfonds. Die Botschafter der 27 EU-Mitgliedsstaaten in Brüssel konnten den Haushalt schließlich nicht annehmen, weil die beiden mitteleuropäischen Länder dagegen ein Veto einlegten.
Das Vetorecht ist also eindeutig ein wichtiges, grundlegendes Einflussmittel in den Händen nationalstaatlicher Regierungen – seine Wahrung ist daher ein wesentlicher EU-Wert. Das Vetorecht selbst kann als „Prinzip“ interpretiert werden, da es eine rechtliche Garantie für die Vertreter der Minderheitsposition bietet, das vorgegebene Verfahren abzuschließen – um die neue, nicht unterstützte Gesetzgebung zu verhindern, aber im geeigneten Fall eine Entscheidung, die soll gegen den Willen der Mehrheit erfolgen.
Die Abschaffung oder Abschwächung des Vetorechts in den Verträgen kann grundsätzlich von jedem Mitgliedsstaat, aber auch vom Europäischen Parlament oder der Kommission initiiert werden, jedoch – nach derzeitigem Kenntnisstand – auf der Grundlage der gemeinschaftlichen Rechtspraxis und des Rechtsrahmens , stellt dies aufgrund der nicht unterstützenden Position auch nur eines einzigen Mitgliedsstaates eine spezifische „Sackgasse“ dar. Als Entscheidungssituation scheint es nicht die Absicht zu sein, Veränderungen erfolgreich umzusetzen.
Quelle: alaptorvenyblog.hu
Foto: hirado.hu