Auch bei einem bewaffneten Konflikt, einer Kriegslage oder einer humanitären Katastrophe in einem Nachbarland kann die Regierung den Notstand ausrufen, beschloss das Parlament am Dienstag mit der zehnten Grundgesetzänderung.

Mit 136 Ja-Stimmen und 36 Nein-Stimmen nahmen die Abgeordneten den Änderungsantrag an, der eine Zweidrittelmehrheit erfordert.

Mit 136 Ja- und 45 Nein-Stimmen verabschiedete das Parlament außerdem den Gesetzentwurf zum Katastrophenschutz und zur Änderung bestimmter Nebengesetze im Zusammenhang mit der Grundgesetzänderung.

Eine wichtige Änderung des Grundgesetzes ist, dass unter Berufung auf den russisch-ukrainischen Krieg statt zum 1. Juli 2023 die neuen Regeln der Sonderrechtsordnung zum 1. November dieses Jahres in Kraft treten. Diese waren in der im Dezember 2020 verabschiedeten neunten Verfassungsänderung enthalten, auf deren Grundlage es nur noch drei Fälle der besonderen Rechtsordnung geben wird: Kriegsrecht, Ausnahmezustand und Ausnahmezustand.

Der gerade verabschiedete zehnte Änderungsantrag wurde von Justizministerin Judit Varga initiiert, und laut Begründung des Vorschlags müssen in jedem Fall Kriegshandlungen stattfinden, um den Ausnahmezustand auszurufen.

Alle bewaffneten Konflikte, wie beispielsweise Bürgerkriege, werden unter den Begriff des bewaffneten Konflikts eingeordnet. Eine humanitäre Katastrophe ist eine schwerwiegende Lebenssituation, die sich aus einer Kriegssituation, einem bewaffneten Konflikt oder anderen Gründen ergibt, wie z. B. einer Elementarkatastrophe oder einer Naturkatastrophe, die massenhaft Menschenleben bedroht.

Die Begründung betont: Die Ausrufung einer besonderen Rechtsordnung ist nur möglich, wenn die Ereignisse im Nachbarstaat tatsächlich schwerwiegende – insbesondere humanitäre und wirtschaftliche – Auswirkungen auf Ungarn haben und die Gefahr dieser schwerwiegenden Auswirkungen real ist.

Das Katastrophenschutzgesetz sieht vor, dass bei einem aufgrund eines Krieges in einem Nachbarland ausgerufenen Ausnahmezustand zur Gewährleistung von Leben, Gesundheit, persönlicher, materieller und rechtlicher Sicherheit sowie der Stabilität der nationalen Wirtschaft der Staat durchgreifen kann die Anwendung bestimmter Gesetze auszusetzen, von Rechtsvorschriften abzuweichen und andere außergewöhnliche Maßnahmen zu ergreifen, können ebenfalls erlassen werden

Die Regierung kann diese Befugnis in dem Umfang ausüben, der im Verhältnis zum zu erreichenden Ziel erforderlich ist, um die Folgen der Kriegssituation in Ungarn zu verhindern, zu bewältigen und zu beseitigen.

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs besteht die mit der Verordnung verbundene Gewährleistungsregel darin, dass von der Regierung getroffene Sofortmaßnahmen im Falle eines entsprechenden Antrags vom Verfassungsgericht überprüft werden müssen.

MTI

Foto: parlament.hu