Das in Luxemburg ansässige Gericht entschied, dass die Praxis, dass Absichtserklärungen für Asylanträge nur bei der Botschaft in Belgrad oder Kiew abgegeben werden können, nicht im Einklang mit EU-Recht stehe.

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Donnerstag hat Ungarn mit den Asylbestimmungen gegen seine EU-Verpflichtungen verstoßen. Das EU-Gericht entschied

Die Praxis, dass Absichtserklärungen für Asylanträge nur bei der Botschaft in Belgrad oder Kiew abgegeben werden können, entspricht nicht dem EU-Recht.

Die Regierung führte die Transitzonen als Folge der Migrationskrise im Jahr 2015 ein, die der Europäische Gerichtshof im Dezember 2020 für rechtswidrig erklärte. Aus diesem Grund wurde eingeführt, dass vor der Einreichung eines Asylantrags eine vorläufige Willenserklärung bei der ungarischen Botschaft in Kiew oder Belgrad abgegeben werden muss und die ungarischen Behörden eine Einreiseerlaubnis nur gegen Vorlage eines echten Asylantrags erteilen können Asylantrag danach.

Nach Erkenntnissen der Europäischen Kommission verstößt diese Praxis unter anderem gegen die EU-Richtlinien zum internationalen Schutz und hat daher ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Der Europäische Gerichtshof kritisierte die Bedingung der vorherigen Willenserklärung und entschied, dass die fragliche Verordnung den betreffenden Drittstaatsangehörigen (oder Staatenlosen) die wirksame Ausübung ihres durch die EU garantierten Rechts auf einen Asylantrag in Ungarn vorenthält Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Auch das von der ungarischen Regierung formulierte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sei nicht zu rechtfertigen, so das Gericht.

MTI

Titelbild: MTI/Kabinettsbüro des Ministers/Szabolcs Vadnai