Oftmals ist uns nicht bewusst, dass wir viel mit der Veröffentlichung von Aufnahmen unseres Kindes oder gar von uns selbst zu tun haben, und wir sind nicht verpflichtet, deren Veröffentlichung passiv hinzunehmen.

Mit Beginn des Schuljahres fragen sich viele Eltern, wie sie ihr Kind bei Kindergarten- und Schulveranstaltungen aufzeichnen können. Das Aufnehmen und Veröffentlichen eines Fotos eines minderjährigen Kindes, beispielsweise auf der Website oder Social-Media-Seite des Kindergartens oder der Schule, ist ohne Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters verboten. Auch das Anfertigen einer Videoaufnahme des Kindes ist illegal und erfordert auch die vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - betonte Anwalt Dr. Miklós Ecsedy, der die Informationen zu diesem Thema für das Fanny Magazin zusammenfasste.

In den meisten Einrichtungen muss bereits zu Beginn des Jahres eine Erklärung ausgefüllt werden, in der die Eltern entscheiden können, ob sie der Anfertigung und Verwendung von Foto- oder Filmaufnahmen des Kindes zustimmen. Es lohnt sich, die Frage sorgfältig zu prüfen, da die gemachten und geteilten Aufnahmen des Kindes in den meisten Fällen nicht vollständig aus dem Internet entfernt werden können und daher Teil des digitalen Fußabdrucks des Kindes sind.

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann nur der sorgeberechtigte Elternteil eine gültige Datenverwaltungserklärung abgeben. Wenn beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam ausüben, ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich. Im Streitfall ist die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht um eine Streitbeilegung zu bitten.

Bitte beachten Sie, dass wir auch nach Erteilung der Erlaubnis das Recht haben, unsere Einwilligung zur Verwendung von Bildern zu widerrufen. Im Falle einer solchen Aufforderung ist die Einrichtung verpflichtet, der Aufforderung zur Entfernung des Bildes schnellstmöglich nachzukommen.

Wenn wir der Schule zu Beginn des Schuljahres eine Allgemeingenehmigung erteilt haben, haben wir weiterhin das Recht auf Auskunft. Das bedeutet, dass wir vor jeder Fotoveranstaltung eine mündliche oder schriftliche Information der Institution einholen müssen.

Wenn wir keine Genehmigung zur Aufnahme oder Verwendung der Fotos erteilt haben, lohnt es sich, den Rat eines Rechtsexperten einzuholen. Die Benachrichtigung erfolgt nach Möglichkeit innerhalb von dreißig Tagen nach Kenntniserlangung der Erstellung oder Nutzung des Bildes. Sollten sie der Aufforderung nicht nachkommen wollen, kann auch ein Zivilprozess eingeleitet werden.

Wir können auch Schadensersatz verlangen, wenn Bilder oder Aufnahmen von uns oder unserem Kind rechtswidrig gemacht werden und uns Schaden zufügen.

Ein Schadensersatz kann auf der Verletzung unserer Persönlichkeitsrechte, in diesem Fall unseres Bildrechts, beruhen, was insbesondere dann vorliegen kann, wenn beispielsweise ein intimes Bild von uns öffentlich gemacht wird.

Der Anwalt fasste außerdem zusammen, welche Rechte wir für den Fall haben, dass unsere Freunde, Familienmitglieder oder auch Fremde ein Foto von uns oder unseren Kindern machen und das Foto dann in den sozialen Medien teilen.

1. Persönlichkeitsrechte

Ein Foto oder eine Aufnahme einer bestimmten Person fällt unter die Kategorie personenbezogener Daten und unterliegt dem Schutz der Privatsphäre. Dementsprechend darf niemand ohne unsere Zustimmung ein Foto oder eine Aufnahme von uns machen.

2. Die Zustimmung der Eltern ist erforderlich

Auch Aufzeichnungen von Kindern gelten als personenbezogene Daten, sodass für deren Verarbeitung die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist. Bei einem Kind unter 14 Jahren kann der gesetzliche Vertreter, bei einem Kind zwischen 14 und 18 Jahren der Elternteil und das Kind gemeinsam, nach Erreichen der Volljährigkeit kann der Betroffene selbständig erklären über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten.

3. Mündlich oder schriftlich

Die Einwilligung kann mündlich oder schriftlich, aber auch durch suggestives Verhalten erfolgen. Als suggestives Verhalten gilt beispielsweise, wenn jemand auf dem Bild posiert, in die Kamera lächelt oder auf andere Weise erkennbar ist, dass er von dem aufgenommenen Bild weiß und keine Einwände dagegen hat. Eine Einwilligung kommt auch dann in Betracht, wenn sich jemand an einem Ort aufhält, von dem er weiß, dass er fotografiert werden kann. Soweit es üblich ist, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen anzufertigen, muss der Betroffene damit rechnen, dass seine Person in erkennbarer Weise erfasst werden kann.

4. Es ist verboten, das Bild zu posten

Für den Fall, dass wir der Aufnahme des Fotos zugestimmt haben, bedeutet dies nicht, dass jemand das Bild verwenden oder veröffentlichen darf, sei es in Ihrem persönlichen Profil oder beim Teilen in einer privaten Gruppe. Für die Nutzung ist eine zusätzliche gesonderte Einwilligung erforderlich, die Sie mündlich oder schriftlich bei der betroffenen Person einholen müssen.

5. Der Weg dorthin ist klar

In besonderen Fällen kann die Einwilligung in die Zubereitung auch automatisch die Genehmigung der Verwendung bedeuten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand ein Fernsehinterview gibt. In diesem Fall kann die Einwilligung in die Ausstrahlung der Aufzeichnung auch als automatisch angesehen werden, sofern der Betroffene dies nicht ausdrücklich untersagt.

6. Eine Ausnahme bildet der Masseneinlass

Für die Aufnahme und Verwendung von Fotografien ist bei Abbildungen der betroffenen Person in einer Menschenmenge keine vorherige Einwilligung erforderlich.

Dies gilt beispielsweise für Situationen, in denen sich jemand in der Menschenmenge aufhält, etwa im öffentlichen Raum, bei Stadtveranstaltungen, bei Konzerten. Wichtig ist jedoch, dass sie in diesem Fall nur in dem Umfang verwendet werden darf, der durch die Umstände ihrer Entstehung gerechtfertigt ist, etwa zur Dokumentation des Ereignisses oder zu Informationszwecken.

Bei einem öffentlichen Auftritt ist für die Anfertigung und Nutzung von Lichtbildern keine Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Allerdings ist zu beachten, dass auch Personen des öffentlichen Lebens Anspruch auf den Schutz ihrer Privatsphäre haben, sodass beispielsweise für Aufzeichnungen ihrer Freizeitaktivitäten weiterhin eine Einwilligung erforderlich ist.

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