Das Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom Freitag die Entscheidung der Kurie zur Wahl des Bürgermeisters annulliert, sodass das Rennen zwischen Gergely Karácsony und Dávid Vitézy um die Führung von Budapest noch nicht vorbei ist. In diesem Fall muss das Gericht ein neues Verfahren durchführen und eine neue Entscheidung treffen.
Bekanntlich wurde Gergely Karácsony bei der Kommunalwahl am 9. Juni erneut Bürgermeister von Budapest, doch beide Hauptkandidaten bestritten das Ergebnis. Dávid Vitézy IV. und VII. im Bezirk, und der alte-neue Bürgermeister beantragte eine völlige Neuwahl, diese wurde jedoch abgelehnt, und selbst in der vergangenen Woche bestätigte die Kúria, dass es in der Hauptstadt keine Neuwahlen geben wird. Nach der Neuauszählung gewann Gergely Karácsony mit nur 41 Stimmen, aber sein Herausforderer war immer noch nicht zufrieden und so legte er am 28. Juni beim Verfassungsgericht Berufung mit einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Kúria ein.
Auch Karácsony ging auf Vitézys Argumente ein
In seinem 17-seitigen Antrag erklärte Vitézy, dass die Entscheidung des Gerichts gegen Artikel XXIII des Grundgesetzes verstoße. Wahlrecht gemäß Absatz (1) des Artikels und XXVIII. (1) und (7) von Artikel 28, indem er die grundlegenden rechtlichen Aspekte des ihm vorliegenden Falles außer Acht ließ.
Dem Petenten zufolge erfolgte das Streichen des Namens des ausgeschiedenen Kandidaten auf eine so irreführende Weise, dass es sowohl für die Wähler als auch für die Kandidaten zu einer Einschränkung der Grundrechte kam.
Darüber hinaus, so die Argumentation weiter, sei das Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, unter anderem dadurch, dass es die Tatsache außer Acht gelassen habe, dass der Kläger den neuen Antrag in einem Überprüfungsantrag gestellt habe, weil die relevanten Tatsachen und Beweise erst eingegangen seien Wie sich bei der Nachzählung herausstellte, wurde dem Kläger darüber hinaus eine unverhältnismäßige Beweislast auferlegt.
Im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde legte Karácsony am 4. Juli auch seine Verfassungsposition beim Verfassungsgericht vor. Darin führte er aus: Da der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nicht im Wesentlichen ausgeschöpft habe, gebe es Gründe, die Beschwerde zurückzuweisen. Laut Karácsony sollte der Antrag auch deshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller kein IV ist. oder VII. Bezirkswähler, d. h. der behauptete Verstoß beeinträchtigt sein aktives Wahlrecht nicht. Darüber hinaus vertrat er die Auffassung, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag keine sachliche verfassungsrechtliche Argumentation dargelegt habe.
Es sprach der Präsident des Gerichts
Zu einiger Überraschung sprach am 4. Juli auch András Zs. Varga, der Präsident der Kúria, in dem laufenden Fall. Der ehemalige Verfassungsrichter sagte in der Sendung InfoRádió Aréna:
Wenn das Verfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde stattgibt und die Entscheidung des Gerichts aufhebt, wird der Fall natürlich zurückkommen, aber wir wissen noch nichts darüber.
Der Kurienpräsident fügte hinzu und deutete einiges an:
„Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist für die Kurie bindend, jedoch kann es in Ausnahmefällen wie bisher vorkommen, dass die Kurie die gleiche Entscheidung noch einmal trifft, dies kann jedoch vor allem in Fällen geschehen, in denen der Verfassungsgerichtshof feststellt Wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der Fall jedoch nicht vorliegt, wird die Entscheidung des Gerichts aufgrund ihrer materiellen Entscheidung aufgehoben.
Die Beschwerde wurde als begründet befunden
Danach tagte am Freitag der 1. fünfköpfige Rat des Verfassungsgerichts unter der Leitung von Attila Horváth, zu dessen Mitgliedern neben Miklós Juhász und Marcel Szabó auch Imre Juhász, der Vorsitzende des Gremiums, und Réka Varga, Vizepräsidentin, gehören. Präsident.
Am Freitag hob das Verfassungsgericht den Beschluss der Kúria auf, mit dem die Verordnung Nr. 391/2024 zur Feststellung der Ergebnisse der Bürgermeisterwahl bestätigt wurde. NVB-Beschluss Nr.
Der Entscheidungsbegründung zufolge hat das Gericht in seinem Beschluss nicht hinreichend begründet, warum es den gegen die NVB-Entscheidung gestellten Antrag auf gerichtliche Überprüfung für unbegründet hielt, was zu einer Verletzung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren führte.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts ging es in diesem Fall grundsätzlich um die Frage, ob das Gericht den Begriff der Vertragsverletzung richtig ausgelegt hat. In seiner Schlussfolgerung führte es aus, dass aufgrund der neuen Erkenntnisse, die bei der Neuauszählung der ungültigen Stimmen gewonnen wurden, eine Neuauszählung der gültigen Stimmen nicht beantragt werden könne, da es sich dabei um den Vorwurf eines erneuten Rechtsverstoßes handele.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs missachtete die Kurie Artikel 28 des Grundgesetzes und stufte den Antrag des Klägers auf Neuauszählung der gültigen Stimmen als neuen Verstoß ein. Nach der Auslegung im Sinne des Grundgesetzes wäre es jedoch die Aufgabe des Gerichts gewesen, im Zusammenhang mit einem zuvor behaupteten Verstoß festzustellen, ob aufgrund der neuen Erkenntnisse eine Neuauszählung der gültigen Stimmen erforderlich wurde. Dem Beschluss zufolge wird das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmen im Wahlverfahren nicht nach denselben Kriterien beurteilt wird.
In diesem Fall muss das Gericht ein neues Verfahren durchführen und eine neue Entscheidung treffen.
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