In Bratislava hat das Parlament den Vorschlag zur Änderung des Gesetzes angenommen, wonach es eine klare Möglichkeit gibt, Straßenschilder auf Ungarisch anzubringen. Auch die Vorschriften zur Benennung von Siedlungsteilen ändern sich, es wird möglich sein, Schilder mit ihren ungarischen Namen anzubringen. - schreibt das Neue Wort.

Demnach besteht ab dem 1. Januar eine klare und eindeutige Möglichkeit, in von Nationalitäten bewohnten Siedlungen im Wesentlichen alle Verkehrszeichen in der Sprache der jeweiligen Minderheit anzubringen. Die Liste der von Nationalitäten bewohnten Siedlungen wird auf der Grundlage der Volkszählung erstellt und umfasst Städte und Dörfer mit mindestens 15-20 Prozent Minderheitsbevölkerung. Bei den meisten Verkehrszeichen ist das Anbringen der Minderheitensprachenversionen im Gesetz immer noch als Option aufgeführt, nicht als Pflicht.

Die Gesetzesänderung bedeutet, dass beispielsweise in ungarisch bewohnten Siedlungen alle „Ziel“-Schilder die Städte, Dörfer usw. sein Name kann auch auf Ungarisch angezeigt werden, aber diese Kategorie umfasst auch Schilder mit den Namen von Flüssen und touristischen Zielen. Das bedeutet, dass beispielsweise in Komárom auf Verkehrsschildern nicht nur der Name der nahegelegenen, auch von Ungarn bewohnten Siedlung, also der ungarische Name Érsekújvár, stehen darf, sondern auch der ungarische Name: „Pozsony“ kann auf Schildern stehen zeigt in Richtung Hauptstadt.

Die Gesetzesänderung gilt auch für Schilder, die vor Gefahren warnen und Aufschriften enthalten. Das geänderte Gesetz schreibt nun klar und eindeutig vor, dass diese Schilder in von Minderheiten bewohnten Siedlungen auch in der Sprache der jeweiligen Nationalität angebracht werden müssen. Bislang war die Regelung auch diesbezüglich verwirrend, in der Praxis wurde der gesetzliche Standard, der Aufschriften in Minderheitensprachen vorschreibt, nicht auf Verkehrszeichen angewandt. Dies wird sich jedoch ab dem 1. Januar ändern, die Gesetzgebung ist nun klar, so wird beispielsweise in von Ungarn bewohnten Siedlungen „Pozor, deti!“ Neben dem Schild sollte „Achtung, Kinder!“ stehen auch als Bildunterschrift. Bei Nichtbeachtung kann die für die Überwachung der Vorschriften zuständige Regierungsstelle ein Bußgeld zwischen 50 und 2.500 Euro verhängen. In diese Kategorie fallen z. B. auch „Schiebestraße“, „Bahnübergang ohne Schranken“ usw.

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