Ab dem 28. Mai 2022 treten in Ungarn mehrere Änderungen der Verbraucherschutzgesetzgebung in Kraft. Damit werden die ohnehin schon umfangreichen Verbraucherrechte weiter gestärkt. Die wichtigsten Änderungen: Die Liste der als unlauter geltenden Handelspraktiken wird immer länger, und auch die Regeln für Preisnachlässe werden verschärft, so Mandineren.
Am letzten Samstag im Mai treten die neuen Regeln für die Anzeige von Sonderpreisen in Kraft. Ihr Zweck besteht darin, Gewerbetreibende daran zu hindern, Verbrauchern irreführende Preisnachlässe zu gewähren. Das ist bisher gängige Praxis: Einige Händler haben vor den Aktionen kurzzeitig die Preise erhöht und damit ihre Verbraucher über die tatsächliche Höhe des Rabatts getäuscht.
Nach den neuen Regeln müssen Händler bei der Ankündigung einer Preissenkung den bisherigen Preis angeben. „Vorheriger Preis“ ist nach der Neuregelung der Preis, den der Gewerbetreibende im Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor der Preissenkung angewandt hat. Die Höhe der Aktion kann dann nur im Vergleich zum niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angezeigt werden.
Eine weitere besonders wichtige Änderung ist die Novellierung des Gesetzes zum Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. Basierend auf den neuen Bestimmungen müssen Online-Marktplätze oder Preisvergleichsportale, die die Angebote mehrerer Händler aggregieren, die Verbraucher über die wichtigsten Parameter für das Ranking der Ergebnisse informieren, die als Ergebnis einer Suche angezeigt werden.
Webshops müssen künftig davon absehen, unwahre Kundenbewertungen im Namen anderer abzugeben. Diese Praktiken können ohne weiteres als unfair angesehen werden und zu Sanktionen führen.
Viele müssen die Erfahrung gemacht haben, dass z. B. der in Österreich gekaufte Weichspüler dicker ist, so dass beim Waschen mit einer geringeren Menge der gleiche Effekt erzielt werden kann, aber es ist vielleicht auch schon aufgefallen, dass Milka-Schokolade irgendwie schmackhafter ist, wenn sie gewonnen wird von jenseits von Lajta. Das ändert sich nun: Ab Samstag wird auch der Vertrieb von Produkten doppelter Qualität als unlautere Geschäftspraktik geahndet.
Grundsätzlich gilt, dass eine Ware in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union so in den Verkehr gebracht werden muss, dass sie in Qualität und Gebrauchswert den in anderen Mitgliedsstaaten vertriebenen Waren gleicht. Trotzdem gibt es erhebliche Unterschiede in der Zusammensetzung oder Beschaffenheit der Ware.
den ausführlichen Artikel von Gergely Csurgai-Horváth auf Mandiner .
Ausgewähltes Bild: Handelsmagazin