Mit der Bekanntgabe der Zulassungsergebnisse beginnt der Ansturm auf die Wohnungssuche in den Universitätsstädten erneut. Vermieter versichern sich in der Regel mit einer zwei- oder dreimonatigen Kaution für den Fall, dass der Mieter Schulden macht oder die Immobilie beschädigt. Im Problemfall ist das jedoch nicht das Wichtigste...
Am wichtigsten ist jedoch, ob eine notarielle Urkunde erstellt wurde, ohne die die Vermieter unseren Anspruch nur durch langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten geltend machen können – betonte die Ungarische Notarkammer (MOKK) in ihrem informativen Artikel.
Im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres forderten bis Ende Juni dieses Jahres 15 Prozent mehr Menschen eine einseitige Verpflichtungserklärung von Mietern. Umgangssprachlich wird die einseitige Verpflichtungserklärung oft als „Auszugserklärung“ bezeichnet, allerdings kann in einer solchen öffentlichen Urkunde eine Auszugserklärung nicht nur im Falle einer Kündigung vom Mieter verlangt werden Mietverhältnis.
Es ist auch möglich, die Zahlung der Miete, der Nebenkosten der Eigentumswohnung, der Nebenkosten und des Wohnungsnutzungsentgeltes einzubeziehen, was somit direkt und ohne Rechtsstreitigkeiten umgesetzt werden kann.
Kommt der Mieter seinen Pflichten aus der Erklärung nicht nach, kann die Zwangsvollstreckung ohne Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet werden.
Ádám Tóth, der Präsident des MOKK, erklärte in der Mitteilung: „Die Ansprüche aus Verträgen, die nicht von einem Notar erstellt wurden, können im Falle einer Vertragsverletzung nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung durchgesetzt werden.“ Wenn der Mieter die Bestimmungen des Mietvertrags nicht einhält, kann der Vermieter die Zwangsvollstreckung direkt bei dem Notar einleiten, der die Urkunde zur Räumung der Immobilie und zur Geltendmachung von Mietrückständen erstellt hat. Sollte es ein Problem mit der Notarurkunde geben, können jahrelange Rechtsstreitigkeiten und erhebliche Rechtskosten vermieden werden.“
MTI
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